- Quelle: beck-online DIE DATENBANK wenn in beiden Fällen eine Entschädigung aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist. Weder aus dem Sachzusammenhang der Vorschriften des Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG noch aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergibt sich aber, daß der Gesetzgeber die vergleichbare Ausgangslage, die Ablehnung einer Versorgungsrente aus medizinischen Erwägung übersehen hat. Die Versorgungsbedürftigkeit der Hinterbliebenen eines an den Folgen einer Gesundheitsschädigung verstorbenen Verfolgten ist im Entschädigungsrecht genau so voll im Blick gewesen wie die Versorgung des persönlich Gesundheitsgeschädigten. Auch in der Frage der Angleichung früherer Entscheidungen an neuere Auffassungen der Medizin mußte sich dem Gesetzgeber die Parallele zwischen beiden Fällen aufdrängen. Wenn er trotzdem nur bei Ansprüchen wegen Gesundheitsschadens eine Angleichung aus medizinischen Gründen zugelassen hat, ist der Ausschluß der Fälle des. §41 und des. §15 BEG bewußt erfolgt. Hierfür sprechen auch folgende Überlegungen: a) Bei den Angleichungsvorschriften des Art. IV Nr. 1 BEG-Schluß handelt es sich um eine Regelung mit Ausnahmecharakter. Denn durch die Angleichung einer früheren Entscheidung ohne Änderung des materiellen Rechts wird in einer sonst nicht geläufigen Weise in die Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft von Entscheidungen eingegriffen. Deshalb hat der Gesetzgeber die Angleichung auf bestimmte Tatbestände beschränkt (vgl. die amtliche Begründung der Regierungsvorlage BTDrucks. IV/1550 S. 42). Alle Fallgruppen des Art. IV Nr. 1 charakterisieren sich dadurch, daß sie nur für ausdrücklich bestimmte Tatbestände eine neue Entscheidung vorsehen. So ist der Angleichungsfall des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG über die Berücksichtigung der Kaufkraft der im Ausland erzielten Einkünfte auf den Entschädigungsanspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen beschränkt, obwohl diese Frage auch für die Ansprüche wegen Lebens- und Gesundheitsschadens von Bedeutung sein kann (vgl. §22 a der 1. DV-BEG und §15 Abs. 6 der 2. DV-BEG). b) Umgekehrt enthält Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG in Absatz 3 eine Angleichungsvorschrift, die sowohl den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als auch den wegen Schadens an Leben erfaßt. c) Schließlich weist auch der durch das BEG-Schlußgesetz neu eingefügte §41 a BEG darauf hin, daß der Gesetzgeber das Problem der aus medizinischen Gründen abgelehnten Hinterbliebenenansprüche nicht übersehen hat. Wenn es sich hier auch nur um eine Härteregelung handelt und ein Zusammenhang zwischen einem verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden und dem Tod nicht vorausgesetzt wird, so wird doch unter bestimmten Voraussetzungen in beschränktem Umfang den Hinterbliebenen eines Verfolgten ein neuer Anspruch auf Entschädigung eingeräumt. Hat der Gesetzgeber aber bewußt von einer Einbeziehung der Fälle des §41 BEG in die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG abgesehen, dann ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Ansprüche nach §41 BEG ausgeschlossen. Gegen eine analoge Anwendung spricht ferner, daß beim eigentlichen Lebensschadensanspruch nach §15 BEG eine solche Möglichkeit schon deshalb ausscheidet, weil der Anspruch auf Rente für Schaden an Leben jedenfalls nicht dem Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit nach §29 Nr. 2 BEG zugeordnet oder gleichgestellt werden könnte, auf den Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG abstellt. Es wäre daher eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Hinterbliebenen eines http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31395475 5 von 6 6/7/2022

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