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Als Mitglied beteiligt sich, wer die Vereinigung nicht nur von außen, sondern, getragen von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben, von innen fördert und damit eine Stellung innerhalb
der Organisation einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet (BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - StB 11/18, NStZ-RR 2018, 369,
370 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 24, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen erfüllt das Handeln beider Beschuldigter. Ob sich daneben - wie die
Haftbefehle nahelegen - jeder Nutzer, der sich online auf der GPD-Seite als "Mitglied" registrierte beziehungsweise durch einen Mausklick seinen Beitritt zur
"Community" erklärte, auch im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB mitgliedschaftlich
an der Organisation beteiligte, bedarf hier keiner Entscheidung.
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Rädelsführer im Sinne des § 129a Abs. 4 StGB ist, wer in der Vereinigung
dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender
Weise für sie betätigt (BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - 3 StR 243/11, BGHSt
57, 160 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 12. November 2015 - AK 36/15, NStZ-RR 2016,
170, 171; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, juris Rn. 140). Diese
Voraussetzung ist beim Beschuldigten J.
mit hoher Wahrscheinlichkeit in Be-
zug auf beide Tatbestandsvarianten des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt (dazu,
dass sich die Rädelsführerschaft auch auf das Gründen bezieht, s. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603 Rn. 16; vom
3. September 2020 - AK 27/20, juris Rn. 19). Als Initiator und Einrichter der Website rief der Beschuldigte die GPD unter hohem zeitlichen Einsatz an organisatorisch und inhaltlich leitender Stelle ins Leben. Damit gründete er die Vereinigung
nicht lediglich als einfacher Täter, sondern als Rädelsführer. Anschließend blieb
der Beschuldigte die zentrale Figur der Gruppe, weshalb auch seine Beteiligung
als Mitglied als rädelsführerschaftlich einzuordnen ist.