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Diese Taten begründen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (zu
den Maßstäben s. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 6).
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Die GPD verfügte zwar über einen eher geringen Organisationsgrad, zumal die Beteiligten untereinander lediglich über das Internet kommunizierten und
zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Rollen- und Aufgabenverteilung festlegten.
Die Besonderheit einer "Gruppe" in sozialen Netzwerken - so auch der GPD besteht vielmehr gerade darin, dass sie in gewisser Weise unverbindlich ist und
keine besonders ausgestalteten Regeln kennt. Nach der Neufassung des Vereinigungsbegriffs durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses
2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten
Kriminalität vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) sind Strukturmerkmale wie Führungspersonal, fest abgestimmte Regularien und eine Unterordnung unter den
gemeinsamen Verbandswillen jedoch nicht mehr erforderlich. Entscheidend für
das Vorliegen einer Vereinigung nach § 129 Abs. 2 StGB nF ist nur noch ein
koordiniertes Zusammenwirken, um ein gemeinsames, über die Begehung
der konkreten Straftaten hinausgehendes Ziel zu erreichen, wobei nach der
Gesetzesbegründung eine rudimentäre Organisationsstruktur ausreicht (vgl.
BT-Drucks. 18/11275, S. 11; ferner BGH, Beschluss vom 22. März 2018
- StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17,
BGHSt 63, 138 Rn. 22; Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris
Rn. 11). Diese Merkmale sind bei der GPD erfüllt. Wie dargestellt kommunizierten die Beschuldigten vielfach untereinander und mit den weiteren Beteiligten,
um sich über das Vorgehen auf den "Goyim"-Gruppenseiten auszutauschen und
abzustimmen.
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Die Voraussetzungen des § 129 Abs. 3 Nr. 3 StGB liegen nicht vor. Die
Vorschrift soll eine Doppelbestrafung vermeiden, wenn das Ziel der Vereinigung