- 10 - Diese Taten begründen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (zu den Maßstäben s. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, juris Rn. 6). 24 Die GPD verfügte zwar über einen eher geringen Organisationsgrad, zumal die Beteiligten untereinander lediglich über das Internet kommunizierten und zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Rollen- und Aufgabenverteilung festlegten. Die Besonderheit einer "Gruppe" in sozialen Netzwerken - so auch der GPD besteht vielmehr gerade darin, dass sie in gewisser Weise unverbindlich ist und keine besonders ausgestalteten Regeln kennt. Nach der Neufassung des Vereinigungsbegriffs durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2440) sind Strukturmerkmale wie Führungspersonal, fest abgestimmte Regularien und eine Unterordnung unter den gemeinsamen Verbandswillen jedoch nicht mehr erforderlich. Entscheidend für das Vorliegen einer Vereinigung nach § 129 Abs. 2 StGB nF ist nur noch ein koordiniertes Zusammenwirken, um ein gemeinsames, über die Begehung der konkreten Straftaten hinausgehendes Ziel zu erreichen, wobei nach der Gesetzesbegründung eine rudimentäre Organisationsstruktur ausreicht (vgl. BT-Drucks. 18/11275, S. 11; ferner BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; Urteil vom 14. Juni 2018 - 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 22; Beschluss vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 11). Diese Merkmale sind bei der GPD erfüllt. Wie dargestellt kommunizierten die Beschuldigten vielfach untereinander und mit den weiteren Beteiligten, um sich über das Vorgehen auf den "Goyim"-Gruppenseiten auszutauschen und abzustimmen. 25 Die Voraussetzungen des § 129 Abs. 3 Nr. 3 StGB liegen nicht vor. Die Vorschrift soll eine Doppelbestrafung vermeiden, wenn das Ziel der Vereinigung

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