beeinträchtigen. Dies entsprach aufgrund ihrer rechtsradikalen Einstellung aber ihrem Willen. 69 b) Organisation und Aufgabenverteilung im Betreiberteam 70 Nach dem übereinstimmenden Willen von V., K. und „Freidenker“ war ihre Gruppe hierarchisch strukturiert und unterstand der Führung durch die Angeklagten V. und K., die eine Doppelspitze bildeten. Der Angeklagte K. hatte bereits am 19. Mai 2012 Mitarbeiterregeln verfasst, die etwa die Anwesenheitszeiten für Mitarbeiter, den Umgang mit „normalen“ Nutzern und Vorgaben zur Verschlüsselung der Daten enthielten und durch die klargestellt wurde, dass Mitarbeiter nicht über den Regeln stehen würden und die Administratoren sich das „indiskutable“ Recht vorbehielten, Mitarbeiter zu degradieren. Sofern Entscheidungen zu treffen waren, konnte sich „Freidenker“ daher zwar an etwaigen Diskussionen beteiligen, die Befugnis zur Letztentscheidung stand aber nur den Angeklagten V. und K. gemeinsam zu. Diese wählten die (weiteren) Moderatoren (und später die Super-Moderatoren) aus, und auch das Recht, Artikel auf der Startseite der Seite zu veröffentlichen und damit prägenden Einfluss auf die inhaltliche Ausrichtung der Seite zu nehmen, stand nur ihnen zu. 71 Die hierarchische Struktur wurde von „Freidenker“ nicht aus persönlicher Verbundenheit mit V. und K., sondern deshalb akzeptiert, weil die Administratoren sich ebenso wie er aufgrund ihrer gemeinsamen rechtsradikalen Überzeugung dem Ziel verpflichtet fühlten, eine gänzlich unzensierte Internetseite für den sogenannten Nationalen Widerstand zu schaffen, und ihre Befugnis zur Letztentscheidung auch in diesem Sinne ausübten. V., K. und „Freidenker“ sahen sich dabei als eine „Mannschaft“, die zusammen an der gemeinsamen Aufgabe arbeitete. 72 Die Angeklagten V. und K. hatten ihre Aufgabenbereiche untereinander aufgeteilt. Die Angeklagte V. war in erster Linie für die Entscheidung zuständig, welche Artikel auf der Startseite veröffentlicht wurden. Hierbei handelte es sich vorwiegend um Texte, die Dritte verfasst hatten und die sodann an die Angeklagte V. übermittelt oder von ihr selbst im Internet recherchiert worden waren. Aus diesen wählte V. die Artikel aus, die ihr geeignet erschienen, passte das Schriftbild und die Formatierung an das Erscheinungsbild der Startseite von „Altermedia“ an, berichtigte etwaige Schreibfehler oder grammatikalische Unstimmigkeiten und stellte sie sodann auf der Startseite ein. Darüber hinaus verfasste die Angeklagte V. hin und wieder auch selbst Artikel, die von ihr sodann auf der Startseite veröffentlicht wurden. Insgesamt wurden von der Angeklagten V. in der Zeit vom 17. Juni 2012 bis zur Schließung der Seite am 26. Januar 2016 mehr als 7.000 Artikel auf der Startseite eingestellt. Durch die Auswahl und Veröffentlichung der Artikel auf der - jedermann zugänglichen - Startseite hatte die Angeklagte V., wie von ihr beabsichtigt, bestimmenden Einfluss auf die inhaltliche Ausrichtung der Seite. Darüber hinaus fiel die Vermietung von Werbeflächen in die Zuständigkeit der Angeklagten V.. Die Erstellung von Sicherungsdateien war ebenfalls im Wesentlichen ihre Aufgabe. Schließlich war sie auch in erster Linie Ansprechpartnerin für die Nutzer der Seite und beantwortete deren Fragen oder Beschwerden. 73 Der Angeklagte K. war weiterhin für die technische Betreuung der Internetseite zuständig. Er nahm die Updates der Forensoftware vor, installierte Erweiterungen der Software wie Add-ons und Plug-Ins, übernahm die erforderlichen Wartungsarbeiten und Reparaturtätigkeiten und legte neue Unterforen an. Darüber hinaus fiel die Konfiguration und technische Betreuung sowie die Bezahlung des Servers in seinen Zuständigkeitsbereich. - Seite 11 von 211 -

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