Gericht:
Entscheidungsdatum:
Rechtskraft:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
OLG Stuttgart 5. Strafsenat
08.02.2018
ja
5 - 2 StE 21/16
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0208.5.2STE21.16.00
Urteil
Tenor
Die Angeklagte V. wird wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in 18
Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte K. wird wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in
fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Angeklagte T. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Volksverhetzung, zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagte S. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen Beihilfe zur Volksverhetzung zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
Bei der Angeklagten V.:
§ 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2005, § 130 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 Nr. 1 b), Abs. 3 und Abs. 5 StGB in der Fassung vom 16. März 2011, § 130 Abs. 2
Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015, §§ 11
Abs. 3, 25 Abs. 2, 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB.
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