- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
mehr vorhanden. Nach der erhalten gebliebenen alten Karteikarte wurde dem Verstorbenen am 8.
November 1937 nach Art. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Versorgungssachen ( VersVerfG ) vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzblatt (RGBl.) I S.544) ein
Rentenentziehungsbescheid zugestellt. In der Karteikarte ist ferner unter dem Datum 3. Dezember
1938 eingetragen, daß die Berufung zurückgewiesen sei. Am 10.September 1938 wanderte der
Ehemann der Klägerin mit dieser nach Norwegen aus.
Am 28. September 1950 stellte sie Antrag auf Hinterbliebenenrente nach dem Gesetz über die
Versorgung von Kriegs- und Militärdienstbeschädigten sowie ihren Hinterbliebenen (KVG) vom 24.
Juli 1950 (VOBl. für Groß-Berlin S. 318). Sie machte geltend, daß ihrem Ehemann im
Konzentrationslager Buchenwald im Sommer 1938 die orthopädischen Stiefel abgenommen worden
seien. Er sei deshalb gestürzt, habe innere Verletzungen erlitten und sei an deren Folgen
gestorben.
Die Versorgungsstelle des Magistrats für Groß-Berlin (Abt. Sozialwesen) hat den Antrag mit
Bescheid vom 7. März 1951 abgelehnt, weil die Dienstbeschädigung mit Bescheid vom 8. November
1937 rechtskräftig aberkannt worden sei. Die Klägerin hat hiergegen geltend gemacht, daß die
Rente entzogen worden sei, weil ihr Ehemann Jude gewesen sei. Er habe nach der Entziehung der
Rente noch den Schwerbeschädigtenausweis gehabt. Gegen den Rentenentziehungsbescheid habe
er nicht Berufung eingelegt, weil ihm ein Sachbearbeiter des VersA. wegen seiner Judeneigenschaft
davon abgeraten habe. Der Einspruchsausschuß bei dem Landesversorgungsamt (LVersA.) Berlin
hat den Einspruch am 17. November 1952 zurückgewiesen. Die Entziehung der Rente sei
rechtswirksam erfolgt. Diese Entscheidung sei nach § 85 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
auch für die Entscheidung nach diesem Gesetz rechtsverbindlich. Das Fünfte Gesetz zur Änderung
des VersVerfG habe Rasse, Religion und politische Einstellung nicht berücksichtigt. § 37 Abs. 5 KVG
und § 58 Abs. 2 BVG stünden der Geltendmachung des Hinterbliebenenrentenanspruchs entgegen.
Die Klägerin hat darauf Klage erhoben und beantragt, ihr Witwenrente zu gewähren. Sie hat
geltend gemacht, daß die Rentenentziehung eine willkürliche Maßnahme gewesen sei. Der Beklagte
könne sich nicht auf den Entziehungsbescheid berufen, da eine solche Entscheidung nichtig sei.
Wenn er es tue, sei sein Verhalten arglistig. Die Präambel des Fünften Gesetzes zur Änderung des
VersVerfG und der Wortlaut des Art. 2 ließen eindeutig erkennen, daß sich das Gesetz gegen die
Juden gerichtet habe. Der Verstorbene habe keine Berufung eingelegt; es sei auch kein Urteil
zugestellt worden. Dies wäre aber Voraussetzung für den Eintritt der Rechtskraft.
Das VersGer . Berlin hat die Klage nach mündlicher Verhandlung am 3. Dezember 1953
abgewiesen. Es hat ausgeführt: Durch die Karteikarte sei erwiesen, daß das
Reichsversorgungsgericht (RVGer.) den Rentenentziehungsbescheid bestätigt habe. Diese
Entscheidung sei nach § 85 BVG für die Beteiligten und das Gericht rechtsverbindlich. Es bestehe
kein Anhaltspunkt dafür, daß die Entziehung der Rente aus rassischen Gründen erfolgt sei. Dem
Gericht sei bekannt, daß bei allen Versorgungsfällen die Anwendbarkeit des Art. 2 a.a.O. ohne
Rücksicht auf Rasse und Religion des Versorgungsberechtigten geprüft worden sei.
Das Landessozialgericht (LSGer.) Berlin hat die Berufung nach mündlicher Verhandlung am 25. Juni
1954 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat ausgeführt: Dem von der Klägerin
geltend gemachten Anspruch stehe § 58 BVG entgegen, da nach rechtskräftiger Entziehung der
Rente ein Dienstbeschädigungsleiden nicht mehr anerkannt gewesen sei. Ausschlaggebend sei, daß
das Gesetz die Wirksamkeit früherer Entscheidungen ausdrücklich aufrechterhalten habe. Ob diese
Entscheidungen sachlich richtig gewesen seien oder gegen die guten Sitten verstoßen hätten, sei
ohne Bedeutung. Bei dieser Sachlage habe die Klägerin keinen Anspruch auf Anhörung des von ihr
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10/26/2021