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Die Zuordnung der Aktivitäten des Klägers zum rechtsextremistischen Spektrum ergibt sich für das Gericht aus den
nachfolgenden und im wesentlichen unbestrittenen Tatsachen:
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Der Kläger war und ist Mitglied der "Dorfgemeinschaft Jamel" und betätigt sich fortlaufend an gemeinsamen Aktivitäten.
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Bereits das Bundesverfassungsgericht hat sich im Rahmen des NPD-Verbotsverfahrens, u. a. mit der "Dorfgemeinschaft Jamel"
auseinandergesetzt und attestiert, dass insgesamt keine Zweifel bestehen, "dass es sich bei Jamel um einen durch
rechtsextremes Denken geprägten Ort handelt." (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243 Rn.
925). Der Ort wird auch seitens der Bundesexekutive der "rechtsextremistischen Siedlungsbestrebungen" zugeordnet; Eine
Zuordnung zu dieser Kategorie erfolgt, "wenn Akteure aus dem rechtsextremistischen Spektrum gezielt versuchen,
Rückzugsräume zu schaffen, indem geographische Gebiete durch Zuzug und/oder ideologische/kulturelle Prägung vereinnahmt
werden. Da rechtsextremistische Siedlungsbestrebungen meist durch eine völkische "Blut-und-Boden-Ideologie" geprägt sind,
wird in der öffentlichen Berichterstattung oft von "Völkischen Siedlern" gesprochen." (BT-Drs. 19/27076, S. 3). Die Strategie der
rechtsextremistischen Siedlungsbestrebungen", wird auch seitens der NPD bzw. Ihrer Jugendorganisation Junge
Nationaldemokraten (JN) seit Jahren aktiv betrieben bzw. unterstützt (vgl. Röpke/Speit, Völkische Landnahme, 1. Auflage 2019,
S. 138 f.).
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Entsprechend ist die vom Beklagten übernommene Zuordnung des Landesverfassungsschutzes hinsichtlich der
"Dorfgemeinschaft Jamel" und des Klägers zum Rechtsextremismus nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die politische
Ausrichtung der Dorfgemeinschaft ergeben sich bereits aus einem Schild im Ort Jamel mit der Aufschrift "Dorfgemeinschaft
Jamel, frei - sozial - national". Der Slogan "frei - sozial - national" ist ein seit Jahrzehnten in der rechtsextremen Szene genutzter
Slogan, mit dem die "Zugehörigkeit zur neonazistischen Szene" ausgedrückt wird (vgl. Kennzeichen des Rechtsextremismus,
Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Januar 2020, S. 22, abrufbar unter: https://mi.sachsenanhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MI/MI/3._Themen/Verfassungsschutz/Referat_44/Kennzeichen_Rechtsextremismus_Broschuere_Auflag
zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). Beispielhaft für diese eindeutige Konnotation stehen die vom Bayerischen
Verfassungsschutz im Verfassungsschutzbericht 2021 benannten Medienprojekte "Internet ‚Radio FSN‘ (Frei-Sozial-National)
sowie das Internet-TV ‚FSN-TV‘, welches mittlerweile zum Format ‚FSN - The Revolution‘ umbenannt wurde" (Bayerischer
Verfassungsschutzbericht
2021,
S.
181,
abrufbar
unter:
https://www.verfassungsschutz.bayern.de/mam/anlagen/vsb_2021_nicht_barrierefrei.pdf, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022).
Auf den Plattformen werden "neben Interviews mit Protagonisten aus der rechtsextremistischen Szene in moderierten Beiträgen
auch Aktionshinweise, Konzert- und Demonstrationstermine sowie Informationen über aktuelle und politische Ereignisse
innerhalb des rechtsextremistischen Spektrums" (vgl. Bayerischer Verfassungsschutzbericht 2021, S. 181), wie auch Aufrufe der
NPD und deren Jugendorganisation JN verbreitet (vgl. Bayerischer Verfassungsschutzbericht 2021, S. 169). Als weiteres
Beispiel kann ein von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz indiziertes Album mit dem Titel "Frei, sozial,
national" der rechtsextremen Interpreten "Andre Lüders" & der Gruppe Nordmacht" aus B-Stadt (vgl. BAnz AT 28.01.2022 B4),
welches von dem rechtsextremen Vertriebsunternehmen "PC-Records" vertrieben wird, angeführt werden. "PC-Records" wird
vom sächsischen Verfassungsschutz als "einer der bundesweit bedeutendsten rechtsextremistischen Vertriebe" bezeichnet
(Sächsischer
Verfassungsschutzbericht
2020,
S.
71,
abrufbar
unter:
https://www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Verfassungsschutzbericht_2020_barrierefrei.pdf, zuletzt abgerufen am 23.
Mai 2022). Der Slogan wird zudem regelmäßig auf rechtsextremen Demonstrationen skandiert und findet sich seit Jahrzehnten
auf
Bannern
und
Kleidungsstücken
des
rechtsextremen
Personenspektrums
wieder
(beispielsweise:
https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/199362/hogesa-wie-hooligans-rechte-brueckenschlagen/#footnote-target-4, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022; auch auf NPD-Versammlungen, etwa 1. Mai Demonstration
1998: https://www.deutschefotothek.de/documents/obj/71874446/df_ml_0000371, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022; sowie auf
Wahlwerbung
für
die
NPD:
https://cdn.prod.www.spiegel.de/images/bae1ab22-0001-0005-0000000000648544_w488_r1.2195121951219512_fpx53.24_fpy46.91.jpg, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022).
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Die Zugehörigkeit zur Dorfgemeinschaft hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2022 im Rahmen seiner
informellen Befragung bestätigt. Laut seinen eigenen Angaben wohnt er seit 10 Jahren in Jamel. Die ihm vorgehaltenen
Teilnahmen an Veranstaltungen, die unter anderem Gegenstand in Verfassungsschutzberichten sind, hat der Kläger
grundsätzlich bestätigt. Zwar wisse er nicht mehr genau, wann und an welcher Veranstaltung er konkret in der Dorfgemeinschaft
teilgenommen hat, jedoch hat er dies mit der längeren Phase von Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie begründet.
Davor hat er sich nach eigenen Aussagen regelmäßig an den Aktivitäten beteiligt. Auch hat er erklärt, dass er zuletzt an einem
Frühjahrsputz der Dorfgemeinschaft teilgenommen habe und dass er sich regelmäßig mit Nachbarn treffe. Zu seinen Nachbarn
gehören unter anderem K., der auch eigenständig in Verfassungsschutzberichten als Rechtsextremist erwähnt wird und auf
dessen Grundstück Veranstaltungen der rechtsextremen Szene mit mehreren hundert Teilnehmenden aus der rechtsextremen
Szene stattfinden (vgl. etwa: Verfassungsschutzbericht M-V 2019, S. 55, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutzmv.de/serviceassistent/download?id=1631039, zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022; Verfassungsschutzbericht M-V 2016, S. 27,
abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz-mv.de/serviceassistent/download?id=1593061, zuletzt abgerufen am 23. Mai
2022). Auch hat er eingeräumt, dass er, obgleich er keinen Kontakt mehr zur NPD als solcher haben will, sich regelmäßig mit
NPD-Mitgliedern trifft und mit diesen auch weiterhin befreundet ist. Auch war der Kläger nach eigenen Angaben jedenfalls noch
bis vor etwa drei Jahren zu Veranstaltungen, etwa einem "Kneipenabend" im "Thinghaus" zugegen. Bei dem "Thinghaus" handelt
es sich um einen zentralen Treff- und Anlaufpunkt der rechtsextremen Szene in Mecklenburg-Vorpommern, der auch im Rahmen
bundesweiter Veranstaltungen der rechtsextremistischen Szene Bedeutung hat (vgl. zum "Thinghaus": Verfassungsschutzbericht
2019, S. 56 f.; Verfassungsschutzbericht 2018, S. 31, 50, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutzmv.de/serviceassistent/download?id=1613440;
Verfassungsschutzbericht
2017,
S.
35,
abrufbar
unter:
https://www.verfassungsschutz-mv.de/serviceassistent/download?id=1602745; Verfassungsschutzbericht 2016, S. 26 ff. ;
Verfassungsschutzbericht 2015, S. 30, abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz-mv.de/serviceassistent/download?
id=1581970, sämtliche Quellen zuletzt abgerufen am 23. Mai 2022). Dass die fortbestehenden Bekanntschaften jedoch nicht nur
auf rein private Tätigkeiten beschränkt sind, sondern aus ihnen auch gemeinsames wirtschaftliches und politisches Engagement
folgt, ergibt sich für das Gericht aus den nachstehenden Aktivitäten des Klägers, welche der Kläger ebenfalls in tatsächlicher
Hinsicht nicht in Abrede gestellt hat.
So fungierte der Kläger ausweislich der am 29. November 2016 bekannt gemachten Eintragung als Vorstand der unter der