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- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Anspruch auf die Kapitalentschädigung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen,
vermögen der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Der Verzicht auf die Ansprüche zugunsten der Klägerin ist als eine Abtretung der Ansprüche an sie
aufzufassen. Diese ist ohne Genehmigung der Entschädigungsbehörde nicht zulässig (§14 Satz 2
BEG). Daß die Genehmigung erteilt sei, hat die Klägerin selbst nicht behauptet; sie liegt ersichtlich
nicht vor. Ohne diese Genehmigung kann die Klägerin das ihr noch nicht wirksam abgetretene
Recht nicht im Klagewege verfolgen.
Soweit die Klägerin von den Erben ermächtigt ist, das diesen weiterhin materiellrechtlich
zustehende Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, ist auch eine solche
Ermächtigung jedenfalls nicht wirksam, bevor sie von der Entschädigungsbehörde genehmigt
worden ist (Urteil des Senats RzW 1960, 123 Nr. 24). Das gilt ebenso, soweit die Klägerin, die in
dem vorliegenden Verfahren nicht als Bevollmächtigte der Erben aufgetreten ist und auch nicht zu
dem Kreis der Erben gehört, im eigenen Namen Leistung an die Erbengemeinschaft verlangt.
Die von der Klägerin erhobene Klage ist nach alledem im Ergebnis mit Recht abgewiesen.
Zu bemerken ist noch folgendes:
Die Erben selbst sind offenbar rechtlich nicht gehindert, solange die Genehmigung der
Entschädigungsbehörde aussteht, den Anspruch auf die Kapitalentschädigung noch gerichtlich
geltend zu machen. Denn der Bescheid der Entschädigungsbehörde, durch den der Klägerin als
Witwe ihres Ehemannes die Rente zugesprochen und damit den Erben die Kapitalentschädigung
aberkannt worden ist, mußte auch ihnen augestellt werden (§196 BEG). Es kann nicht ohne
weiterem angenommen werden, daß die an die Klägerin erfolgte Zustellung des Bescheides an sie
nicht nur persönlich, sondern auch als etwaige Bevollmächtigte der Erben erfolgt sei. Ihnen
gegenüber hat dann die Zustellung des Bescheides an die Klägerin die Klagefrist nicht in Lauf
gesetzt.
In einem Rechtsstreit, in dem die Erben die Kapitalentschädigung fordern, wird die Rechtsstellung
der Klägerin, die sie durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde über die ihr als Witwe zu
leistende Rente erlangt hat, in Frage gestellt. Diese Rechtsstellung würde ihr nicht genommen
werden können, ohne daß sie in dem von den Erben angestrengten Rechtsstreit von Amts wegen
zugezogen und ihr Gelegenheit gegeben würde, ihre Rechte geltend zu machen (vgl. §65 Abs. 2
VwGO). Die sich daraus im einzelnen ergebenden Fragen sind hier nicht zu erörtern.
Wenn auch die Revision der Klägerin im Ergebnis keinen Erfolg haben kann, so ist doch ihre
Berufung nicht als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen. Soweit der Klägerin die gerichtlichen
Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt sind, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden,
da die Voraussetzungen des §225 Abs. 2 Satz 1 BEG nicht vorliegen. Daraus ergibt sich, daß
insoweit bereits gezahlte Gerichtskosten der Klägerin nach §102 Satz 2 GKG zu erstatten sind. Es
besteht keine Veranlassung, auf die weiteren von der Revision zu §225 Abs. 2 BEG aufgeworfenen
Fragen einzugehen.
Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten der Berufung und über die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten der Revision beruht auf §209 Abs. 19 §225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 16.12.1960 – IV ZR 184/60, BeckRS 1960, 31393813
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393813
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3/10/2022