K - Quelle: beck-online DIE DATENBANK Die Klägerin hat Entschädigung wegen des von ihr selbst und des von ihrem Ehemann erlittenen Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt. Unter dem 17. Juli 1956 erklärten die Söhne schriftlich gegenüber der Entschädigungsbehörde, daß sie in der Entschädigungssache auf ihre Ansprüche zugunsten der Klägerin verzichteten. Am 20. August 1957 erklärte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin, der später verstorbene Rechtsanwalt Dr. M M. in B., der Entschädigungsbehörde schriftlich sowohl in dem Verfahren, das den eigenen Berufsschaden der Klägerin betrifft, wie in demjenigen, das den Berufsschaden ihres Ehemannes zum Gegenstand hat, seine Mandantin übe das Rentenwahlrecht aus. Am 11. April 1958 erging ein Bescheid der Entschädigungsbehörde, durch den der Klägerin wegen ihres eigenen Berufsschadens für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. Dezember 1955 eine Rente von monatlich 429 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1956 an eine Rente von monatlich 468 DM sowie für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung von 5.148 DM zuerkannt wurde. Die Klägerin hat diesen Bescheid nicht angefochten. Am 11. Juli 1958 erließ die Entschädigungsbehörde einen weiteren Bescheid. Nach diesem sollte die Klägerin wegen des Berufsschadens ihres Ehemannes unter Berücksichtigung der ihr wegen ihres eigenen Berufsschadens zugesprochenen Rente für die Zeit vom 1. Februar 1954 bis zum 31. Dezember 1955 eine Rente von monatlich 81 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1956 an eine Rente von monatlich 42 DM und für die Zeit vor dem Tode ihres Ehemannes eine Entschädigung von 972 DM erhalten. Weitergehende Ansprüche wurden in dem Bescheid zurückgewiesen. Die Klägerin hat den wegen des Berufsschadens ihres Ehemannes ergangenen Bescheid mit der Klage angegriffen. Im ersten Rechtszug hat sie beantragt, diesen Bescheid aufzuheben, weil sie an ihre Erklärung über die Wahl der Renten nicht gebunden sei. Sie hat der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht, während der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig war, eine von ihr persönlich unterzeichnete Erklärung vorgelegt, die das Datum des 24. März 1959 trägt und in der es heißt: " ... Bei meiner Vorsprache beim Amt im August 1957 hat man mir auf meine Fragen erklärt, ich könne nicht nur in meiner eigenen sondern auch in der Sache nach meinem verstorbenen Gatten Rente wählen. Man hat mir aber nicht gesagt, und ich habe es auch nicht gewußt, daß ich damit die Rechte meiner Kinder als Erben ihres Vaters vernichte. Man hat mir ferner die beiden Renten zahlenmäßig berechnet und mir nicht gesagt, daß wenn ich beide Renten wähle, der Betrag einer Rente fast ganz auf den Betrag der anderen Rente anzurechnen ist, obwohl man positive Zahlen aufgestellt hat. Die Unkenntnis über diese Sachlage, insbesondere die Vernichtung der Erbrechte meiner Söhne, ist überzeugend erst durch die Konferenz vom 23. März mit einem in Entschädigungssachen bewanderten Juristen in London behoben worden. Ich fechte meine Erklärung der Rentenwahl in der Sache nach meinem verstorbenen Mann wegen eines wesentlichen Sachirrtums an. Über die Bedeutung der Erklärung unterrichtet, versichere ich an Eides statt, daß ich bis gestern nicht gewußt habe, daß ich durch die Rentenwahl die Erbansprüche meiner Kinder zunichte mache." Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt, den Bescheid vom 11. Juli 1958 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalentschädigung in Höhe von 40.000 DM abzüglich der gemäß dem angefochtenen Bescheid erbrachten Leistungen zu zahlen. Ergänzend hat sie vorgebracht, sie sei von der Erbengemeinschaft zur Erhebung der Klage in eigenem Namen ermächtigt worden. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393813 2 von 4 3/10/2022

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