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Doch auch eine losgelöst von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgenommene Interessenabwägung führt zu
einem Unterliegen des Antragstellers. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in waffenrechtlichen
Widerrufsverfahren dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schon von Gesetzes wegen den Vorrang
eingeräumt hat und Gründe, die dies im vorliegenden Fall ungerechtfertigt erscheinen ließen, nicht erkennbar sind, ist es
dem Antragsteller zuzumuten, für die Dauer des Klageverfahrens bis zur endgültigen Klärung auf seine
waffenrechtlichen Erlaubnisse zu verzichten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in seiner
Freizeit an nationalen und internationalen Schießwettbewerben teilnimmt. Es ist im zumutbar, während der Dauer des
Klageverfahrens auf die Nutzung seiner eigenen Waffen zu verzichten.
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2. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die ihm in Ziff. 2 des
streitigen Bescheides auferlegte Pflicht begehrt, die auf seinen Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und
Waffenteile sowie sämtliche in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der
Verfügung unbrauchbar zu machen, unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen und dieses
nachzuweisen, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Die Begründung der sofortigen Vollziehung der Verfügung genügt
den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ferner fällt auch die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene
Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte Verfügung erweist
sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit der eingangs näher bezeichneten
Verpflichtung hängt maßgeblich von der Rechtmäßigkeit des Widerrufes der Waffenbesitzkarten ab, die - wie zuvor
ausgeführt - nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand aller Voraussicht nach vorliegt. Gründe, die gleichwohl für
einen Verbleib der Waffen, Waffenteile und Munition beim Antragsteller auch für die Dauer des Hauptsacheverfahrens
sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG
i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei
5.000,00 € für den Widerruf des europäischen Feuerwaffenpasses und jeweils 5.000,00 € für den Widerruf einer
Waffenbesitzkarte inklusive einer Waffe und 750,00 € für jede weitere Waffe für das Hauptsacheverfahren in Ansatz
gebracht worden sind. Da der Antragsteller ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides neben dem
europäischen Feuerwaffenpasses Besitzer von drei Waffenbesitzkarten war, auf denen insgesamt elf Waffen
eingetragen waren, liegt der Streitwert bei 26.000,00 Euro, der für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren war.