Wenn demnach nur solche Verfolgungsmaßnahmen als Anknüpfung für einen Anspruch des Klägers
nach §119 BEG in Betracht kommen, die seine Eltern in Frankreich ab 1942 erfaßt haben, wäre §64
Abs. 1 BEG nur dann erfüllt, wenn die Eltern Vertriebene im Sinne von §1 BVFG sind. Der Vater des
Klägers ist durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 13. Juni/13. Juli 1957 mit dem
31. Dezember 1943 für tot erklärt worden. Eine Vertriebeneneigenschaft im Sinne von §1 BVFG
scheidet bei ihm daher von vornherein aus. Da zunächst davon auszugehen ist, daß auch
Frankreich Vertreibungsgebiet im Sinne von §1 Abs. 1 BVFG ist, könnte die Mutter des Klägers
unter §64 Abs. 1 Satz 2 BEG fallen, wenn sie aus Frankreich im Zusammenhang mit den
Ereignissen des zweiten Weltkrieges vertrieben worden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
Deutsche aus Frankreich tatsächlich nicht vertrieben worden sind und Frankreich deshalb als
Vertreibungsgebiet im Sinne des §1 BVFG auszuscheiden wäre (vgl. hierzu BGH RzW 1967, 403 Nr.
17). Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden und wird auch weder vom Kläger noch
seiner Mutter behauptet, daß sie als von Nationalsozialisten in Frankreich verfolgte Jüdin im Jahre
1951 im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges als deutsche
Staatsangehörige tatsächlich vertrieben worden ist. Auf §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann die Mutter des
Klägers ihre Vertriebeneneigenschaft nicht stützen, weil Frankreich nicht zu den dort aufgeführten
Gebieten gehört.
Schon aus diesem Grunde muß die Revision des Klägers zurückgewiesen werden, so daß es auf die
weiteren vom Berufungsgericht erörterten Rechtsfragen nicht mehr ankommt.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 18.1.1973 – IX ZR 129/70, BeckRS 1973, 31375289
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31375289
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4/8/2023