können, nicht zu berücksichtigen; denn der Kläger hatte keine tatsächlichen Umstände dargelegt, mit denen sich der Beklagte hätte auseinandersetzen können. Der Kläger hatte insbesondere keine Gründe vorgetragen, die ihn gehindert haben könnten, die gesetzliche Frist einzuhalten. b) Das Berufungsgericht meint, die Rechtsgültigkeit der Entscheidung des Beklagten vom 29. Januar 1969 sei nicht nachträglich durch die seit 2. Juni 1969 dargelegten Umstände in Frage gestellt worden. Sie könnten den angefochtenen Bescheid nicht "rückwirkend" als fehlerhaft erscheinen lassen. Die Frage, ob es zu beanstanden sei, daß der Beklagte in diesen Rechtsstreit an seinem Bescheid trotz des Klagvortrags festhalte, könne im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Erst wenn der Bescheid vom 29. Januar 1969 unanfechtbar geworden sei, könne der Kläger bei der Behörde den Antrag stellen, über den Beihilfeantrag erneut und zwar sachlich zu entscheiden. Es liege dann im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie sich zu einer Neuprüfung und gegebenenfalls zu einer Abänderung des unanfechtbar gewordenen Bescheids bereitfinde. Diese Auffassung ist nicht richtig. Nach der Absicht des Gesetzgebers sollte zwar im Interesse einer raschen Abwicklung des Fonds bei fruchtlosem Ablauf der dreimonatigen Frist grundsätzlich keine Nachsicht gewährt werden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die Fristwahrung hindernde Umstände seien nicht zu berücksichtigen, wenn sie nach Ablauf der Frist von drei Monaten oder nach Erlaß des Bescheids vorgetragen werden. Eine solche Lösung hätte durch die Anordnung der entsprechenden Anwendung des §190 a BEG erreicht werden können. Das Gesetz trifft eine andere Regelung, obwohl im Bericht des Wiedergutmachungsausschusses (BT-Drucks. IV/3423 S. 23 unter o) von einer Anlehnung an §190 a BEG gesprochen wird. Auf den Unterschied der Regelungen in §190 a BEG und Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG hat bereits das Urteil des Senats RzW 1971, 562 hingewiesen. §190 a BEG läßt den materiellen Anspruch untergehen, wenn bis 31. März 1967 die erforderlichen Angaben nicht gemacht sind; die Gründe der Untätigkeit des Antragstellers sind unerheblich. Ein Anspruchsverlust tritt dagegen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG nicht ein; die Behörde ist vielmehr nur ermächtigt, den verfahrensrechtlichen Antrag als unzulässig abzulehnen. Da sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, muß sie dabei bereits vorgetragene Gründe berücksichtigen, die den Antragsteller an einem fristgerechten Sachvortrag unverschuldet gehindert haben könnten. Tut sie das nicht, so läßt sie für die Ermessensentscheidung wesentliche Umstände außer acht, Auch wenn Hinderungsgründe bis zur Ablehnung gegeben waren, beruhte die Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers auf einem unvollständigen und deshalb unzutreffenden Sachverhalt. Die unrichtige tatsächliche Grundlage der Ermessensentscheidung kann und muß der Antragsteller im Wege der Klage geltend machen; den neuen Vortrag haben die Gerichte in ihre Prüfung nach §211 Abs. 1 BEG einzubeziehen. Denn die Ermessensentscheidung ist nur dann richtig, wenn der Behörde die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zutreffend bekannt sind und wenn sie sich von Erwägungen leiten läßt, die nicht gesetzwidrig und die für den Einzelfall dem Gesetzeszweck entsprechend sachgemäß sind (BVerwGE 22, 215, 218). Die Meinung des Berufungsgerichts, der Klagvortrag könne den Ablehnungsbescheid nicht "rückwirkend" als fehlerhaft kennzeichnen, widerspricht mithin der Rechtslage. Richtig ist, daß nach wirksamer und fruchtloser Aufforderung der Ablehnungsbescheid zur Zeit seines Erlasses rechtmäßig erscheint, auch wenn unverschuldete Hinderungsgründe vorliegen. In diesem Fall ist der Behörde keine Versäumung der Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Die Anfechtung des Bescheids eröffnet jedoch dem Kläger die Möglichkeit, den auf unzureichender Tatsachenkenntnis beruhenden Fehler der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31374835 5 von 6 2/28/2023

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