- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
lassen aber erkennen, daß die Grundsatzregelung des Satzes 1 ebenfalls für die außerdeutschen
Gebiete gilt. Für den Regelfall muß allerdings davon ausgegangen werden, daß in diesen
außerdeutschen Gebieten Entziehungstatbestände im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV
nur verwirklicht werden konnten, wenn sich zuvor der deutsche Machtbereich auch auf diese
Gebiete in einer Weise erstreckt hatte, daß deutsche Dienststellen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
Nrn. 2 und 3 der 7. FeststellungsDV über die Macht zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 dieser
Vorschrift angeführten Ziele verfügten (Urteil vom 7. Oktober 1971 - BVerwG III C 143.69 -).
Diesem Regelfall entsprechend hat der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7.
FeststellungsDV bestimmt, daß für die außerdeutschen Gebiete die Verfolgungszeit nicht mit dem
30. Januar 1933, sondern in dem Zeitpunkt begonnen hat, in dem das jeweilige Gebiet in den
unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen, worden ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist diese Regelung von der gesetzlichen
Ermächtigung gedeckt. Sie bezieht sich aber auch nur auf den Regelfall und läßt Raum für
Ausnahmefälle, in denen während des Dritten Reiches, also in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis
zum 8. Mai 1945, ein Entziehungstatbestand außerhalb eines bereits einbezogenen Gebietes im
Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verwirklicht worden ist, der, weil auf
Maßnahmen, deutscher Stellen im Sinne der Nummern 2 und 3 des § 1 Abs. 1 der Verordnung
beruhend, nach § 11 a Abs. 2 Satz 1 FG und § 359 Abs. 2 Satz 1 LAG entsprechend den
Grundsätzen des ermächtigenden Gesetzes zu regeln ist. Das bedeutet, daß ein in einem noch nicht
"einbezogenen Gebiet" verursachter Entziehungsschaden nach den Vorschriften des Dritten Titels
der 7. FeststellungsDV über Schäden und Verluste außerhalb des Geltungsbereiches des
Lastenausgleichsgesetzes zu beurteilen ist.
Daß dieses Ergebnis von der gesetzlichen Regelung nicht nur gedeckt ist, sondern auch gewollt
war, wird bestätigt durch Vorschriften des Reparationsschädengesetzes. Die in diesem Gesetz
enthaltenen Vorschriften sind - wie der Senat wiederholt entschieden hat - bei der Anwendung
feststellungsrechtlicher Vorschriften ergänzend heranzuziehen (Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG
III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 10]; Beschluß vom 2. Juli 1970 BVerwG III B 44.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 11]). Auszugehen ist hier von der Vorschrift des § 16
Abs. 2 RepG. Nach dieser Vorschrift gelten für die Berücksichtigung von Schäden im Sinne der §§ 2
bis 4 an Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der
Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, die §§ 1 bis 3 und 5 bis 9 der Elften Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz entsprechend.
Nach seinem Wortlaut kommt es bei Anwendung des § 16 Abs. 2 RepG allein darauf an, daß
während der Dauer des Dritten Reiches ein Entziehungsschaden eingetreten ist und daß das
entzogene Wirtschaftsgut durch Schadenstatbestände im Sinne der §§ 2 bis 4 RepG
verlorengegangen ist. Daß diese Vorschrift entsprechend ihrem Wortlaut auch Fälle umfassen soll,
in denen während des Dritten Reiches Entziehungstatbestände im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der
7. FeststellungsDV außerhalb des Deutschen Reiches in dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937
und vor Einbeziehung der ausländischen Gebiete in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen
Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verwirklicht worden sind, wird
durch § 3 Abs. 1 RepG bestätigt. Nach dieser Vorschrift ist ein Restitutionsschaden im Sinne dieses
Gesetzes ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder
angeblich während des zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder
unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch
Maßnahmen oder auf Veranlassung fremder Staaten oder der Besatzungsmächte in der Absicht
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-30428178
6 von 7
9/11/2022