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dem Verlust der tatsächlichen Möglichkeit, entsprechend seiner aus der Stellung als Eigentümer
fließenden rechtlichen Befugnisse, auf das Grundstück einzuwirken, insbesondere darüber zu
verfügen und es zu nutzen, sein Eigentum im Sinne der vorgenannten Vorschrift verloren; ihm
konnte deshalb das Grundstück zu keinem späteren Zeitpunkt mehr entzogen werden. Eine
Entziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist nämlich nicht erst in dem
Zeitpunkt eingetreten, in dem der Verfolgte formell das Eigentum am Wirtschaftsgut verloren hat.
Der Verlusttatbestand im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr schon dann erfüllt, wenn auf Grund
des Zugriffs auf das Wirtschaftsgut ein Tatbestand geschaffen worden ist, der bei Anwendung des §
11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) zu dem Schluß führte,
das Wirtschaftsgut sei einer anderen Person als dem Verfolgten zuzurechnen. So hat der Senat in
seinem Urteil vom 13. Oktober 1964 - BVerwG III C 115.62 - (BVerwGE 19, 300 = Buchholz 427.3
§ 359 Nr. 32) dahin erkannt, daß der Verlust des wirtschaftlichen Eigentums eine Entziehung im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV darstelle und zugleich darauf hingewiesen, daß
sein Urteil vom 6. April 1961 - BVerwG III C 128.58 - (Buchholz 427.3 § 359 Nr. 12) dieser
Auffassung nicht entgegenstehe. Die im Urteil vom 13. Oktober 1964 vertretene Auffassung hat der
Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 1967 - BVerwG III C 148.65 - (Buchholz 427.207 § 1 Nr. 6)
nochmals überprüft und bestätigt. Für den Verlusttatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 7,
FeststellungsDV ist demnach ausreichend, daß dem Verfolgten der wirtschaftliche Wert des
Wirtschaftsgutes in vollem Umfang entzogen worden ist. Das ist zu bejahen, wenn ein Zugriff auf
das Wirtschaftsgut geschehen ist, der in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen
Entzug entspricht (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 1 RepG und Urteil vom 4. November 1971 - BVerwG III
C 96.69 -). Durch einen derartigen Zugriff hatte der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen
des Verwaltungsgerichts bereits im März 1939 sein Grundstück in P., S. straße ... verloren.
Dieser Verlusttatbestand, der nach außen durch die Einsetzung eines staatlichen Verwalters
sichtbar gemacht worden war, kann jedoch nicht zu einem Feststellungsanspruch gemäß § 5 Abs. 1
und 2 der 7. FeststellungsDV zugunsten des Klägers führen. Im Ergebnis zutreffend hat das
Verwaltungsgericht dahin erkannt, daß der Verlust nicht während der Verfolgungszeit eingetreten
ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Mai 1971 - BVerwG III C 104.67 - (BVerwGE 38, 122 =
ZLA 1971, 168) entschieden, daß die Verfolgungszeit für die Slowakei, in der P. gelegen ist, am 28.
Juli 1940 begonnen hat. Auf die Gründe dieses dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und dem
Beteiligten bekannten Urteils kann verwiesen werden.
Damit erweist sich das angefochtene Urteil insoweit als richtig, als die Klage wegen des
Schadensfeststellungsbegehrens hinsichtlich des Verlustes von Grundvermögen in P. abgewiesen
worden ist.
2)
Die Klagabweisung wegen des Betriebsvermögens in Bad Leutschau kann nach den bisher
getroffenen tatsächlichen Feststellungen hingegen nicht aufrechterhalten bleiben. Nicht
entscheidungserheblich ist es, ob - wie der Kläger behauptet und das Verwaltungsgericht verneint
hat - B. L. in der sogenannten Schutzzone gelegen war. Selbst wenn die Darstellung des Klägers
zuträfe, hätte in Bad Leutschau die Verfolgungszeit nicht bereits im März 1939, sondern ebenfalls
erst - wie in dem übrigen Gebiet der Slowakei - am 28. Juli 1940 begonnen. Der Senat hat in
seinem Urteil vom 21. Oktober 1971 - BVerwG III C 102.67 - entschieden, daß die militärische
Besetzung der sogenannten Schutzzone in der Slowakei durch deutsche Truppen im März 1939
nicht zu einer Einbeziehung dieses Gebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen
Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV geführt hat. Gleichwohl kann
dem Kläger aber ein Entziehungsschaden im Sinne des § 11 a Abs. 2 Satz 1 FG und § 359 Abs. 2
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9/11/2022