44 Dringender Tatverdacht im vorgenannten Sinne ist dann anzunehmen, wenn nicht nur ein auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern ein auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begangen hat und keine konkreten Umstände gegen die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen seine Schuld sprechen. 45 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 3d E 619/19.BDG -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. März 2009 - DB 16 S 57/09 -, juris, Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. März 2007 -16a CD 07.1 - juris, Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Januar 2007 - 16a CD 07.1 -, juris, Rn. 11. 46 a) Die Disziplinarkammer lässt offen, ob der Antragsgegner dringend verdächtig ist, gegen die politische Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben. Diese Norm fordert, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. 47 Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der beruflichen Tätigkeit dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. 48 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris. 49 Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht aber grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris, Rn. 21; BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 -2 BvL 13/73 -, juris, und vom 6. Mai 2008 -2 BvR 337/08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 3d A 756/13.O -, Seite 29 f. des Urteilsabdrucks. 51 Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte "Mehr" als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem "bloßen" Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris, Rn. 23. 53 Nach diesen Maßgaben bleibt offen, ob ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht vorliegt. Es wird einer näheren Prüfung im Disziplinarverfahren bedürfen, ob die Voraussetzungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Mitgliedschaft des Antragsgegners in den verschiedenen Chatgruppen vor dem Hintergrund des Inhalts der erfolgten Kommunikation erfüllt sind. 54 b) Der Antragsgegner ist jedenfalls dringend verdächtig, gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. 55 Ein Beamter ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung anzunehmen, wenn das den "bösen Schein" begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der Beamte, der zwar kein Gegner der freiheitlichdemokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris, und vom 16. Juli 2012 -2 B 16/12 -, juris, Rn. 10 ff.;

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