55 All dies bedarf hier aber keiner Klärung. Denn selbst wenn die Überschreitung des Widmungszwecks der Datenbank durch die Eintragung einer Suchmeldung bezüglich eines Kunstwerks einen Löschungsanspruch des Eigentümers zur Folge hätte, könnte sich dieser - gleich ob der Anspruch öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist - nur gegen die Stiftung als Betreiberin der Datenbank richten, nicht aber gegen die Beklagten als bloße Veranlasser der Meldung, die lediglich das Angebot der Datenbank wahrnehmen. Wenn der Staat eine Internetdatenbank einrichtet, in der Such- und Fundmeldungen von Privatpersonen zu Kulturgütern veröffentlicht werden, dann ist er bzw. die von ihm als Betreiberin der Datenbank errichtete Stiftung dafür verantwortlich, dass sich die veröffentlichte Meldung innerhalb der Grenzen hält, die das öffentliche Recht und namentlich die Grundrechte - hier der Eigentümer der betroffenen Gemälde - dem staatlichen Informationshandeln ziehen. Es ist Sache der Betreiberin der Datenbank zu entscheiden, ob sie eine Meldung veröffentlicht und ob bzw. wann sie sie wieder löscht. Es liegt in ihrer Verantwortung, die fortdauernde Einhaltung des Zwecks der Veröffentlichung zu überwachen und sicherzustellen, dass die Aufrechterhaltung der Veröffentlichung gegenüber dem Eigentümer des Kunstwerks weiterhin zu rechtfertigen ist. Wird durch die Aufrechterhaltung einer Meldung das Eigentum an einem Kunstwerk beeinträchtigt, dann trifft die Verantwortung hierfür folglich allein die Stiftung. Ob hier eine solche Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Klage gegen die Beklagten als Veranlasser der Meldung richtet. 56 (b) Zur Begründung des Beseitigungsanspruchs kann sich der Kläger auch nicht, was das Berufungsgericht erwogen hat, auf die "Grundsätze der Eintragung und Löschung von Meldungen in die Lost Art-Datenbank" berufen. Danach werden Suchmeldungen von der die Datenbank betreibenden Stiftung zwar u.a. dann gelöscht, wenn die Meldung nicht entsprechend dem Zweck der Datenbank erfolgt ist oder wenn die Plausibilität der Meldung nach Eintragung durch neue Erkenntnisse entfällt. Bei diesen Grundsätzen handelt es sich aber um bloße stiftungsinterne Regeln (vgl. Jayme in Festschrift Ebke, 2021, S. 453, 457), die den Kläger nicht direkt begünstigen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich und die Revision zeigt keinen Vortrag dazu auf, dass der Kläger in den Schutzbereich einer etwa zwischen den Beklagten und der Stiftung bestehenden vertraglichen Vereinbarung einbezogen wäre. Ob die Suchmeldung dem Zweck der Datenbank entspricht, ist - wie dargelegt - allein im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Stiftung als Betreiberin der Datenbank, nicht aber im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten von Belang. 57 bb) Ein Anspruch des Klägers entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) besteht ebenfalls nicht. Denn die Veröffentlichung der Suchmeldung enthält bereits keine personenbezogenen Daten des Klägers (vgl. auch BVerwGE 151, 228 Rn. 34). 58 III. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 60 Brückner 61 Haberkamp 62 Hamdorf 63 Malik 64 Laube

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