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bb) Nach heutiger Rechtslage kann kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Sichtweise bestehen. Dies zeigt der Vergleich mit der
ebenfalls im siebten Abschnitt zu findenden Regelung in Art. 25 EuGVVO. Unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift können die
Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über die Zuständigkeit schließen, ohne dass es - anders als noch nach Art. 17 EuGVÜ und
Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel I-VO) - auf deren Wohnsitz ankommt. Die Regelung stellt gemäß Art. 6 Abs. 1
EuGVVO eine Ausnahme von dem ansonsten geltenden Grundsatz dar, dass die internationale Zuständigkeit nach der lex fori zu
bestimmen ist, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hat. In Art. 6 Abs. 1 EuGVVO wird zwar lediglich auf
Art. 25 EuGVVO und nicht auf Art. 26 EuGVVO verwiesen. Neben der formalen Nähe zeigt aber insbesondere der sachliche
Zusammenhang beider Vorschriften, dass der Wohnsitz des Beklagten in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO ebenfalls ohne Bedeutung ist
(vgl. BeckOK ZPO/Gaier [1.3.2023], Art. 26 Brüssel Ia-VO Rn. 6; Gebauer/Wiedmann in Gebauer/Berner, Europäisches Zivilrecht, 3.
Aufl., Art. 26 Brüssel Ia-VO Rn. 2; MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 26 Brüssel Ia-VO Rn. 4; E. Pfeiffer/M. Pfeiffer in Geimer/Schütze,
Internationaler Rechtsverkehr [Mai 2022], Art. 26 EuGVVO Rn. 7 f.; Schlosser/Hess, EU-Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Art. 26 EuGVVO
Rn. 1; Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 26 Brüssel Ia-VO Rn. 3). Denn Art. 26 Abs.
1 Satz 1 EuGVVO stellt - wie der Europäische Gerichtshof zu der gleichlautenden Regelung in Art. 24 Satz 1 Brüssel I-VO entschieden
hat - eine stillschweigende Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und damit eine Vereinbarung der Zuständigkeit
dieses Gerichts dar (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016, Taser International und SC Gate 4 Business u.a., C-175/15, EU:C:2016:176
Rn. 21 und 33 mwN). Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung ausdrücklicher und stillschweigender Vereinbarungen
über die Zuständigkeit besteht nicht. In beiden Fällen wird mit der Begründung der Zuständigkeit dem Grundsatz der Privatautonomie
Rechnung getragen, der nach dem Erwägungsgrund 14 der Brüssel I-Verordnung (jetzt: Erwägungsgrund 19 EuGVVO) eine
Ausnahme von der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der lex fori rechtfertigt.
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cc) Es entspricht auch dem Zweck der Verordnung, einen weiten Anwendungsbereich des Art. 26 EuGVVO anzunehmen. Der Erlass
von Zuständigkeitsregeln soll für die damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten das Funktionieren des Binnenmarktes erleichtern
(vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2005, Owusu und Jackson, C-281/02, EU:C:2005:120 Rn. 33 zum EuGVÜ). Diesem Anliegen wird
dadurch entsprochen, dass die Hemmnisse beseitigt werden, die sich aus der Anwendbarkeit der lex fori und den Unterschieden in den
jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zu der rügelosen Einlassung des Beklagten ergeben können; die Rechtssicherheit und
Voraussehbarkeit der Zuständigkeitsbegründung durch rügelose Einlassung werden durch einen weiten Anwendungsbereich am
besten gewährleistet (vgl. Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl., Art. 26 EuGVVO Rn. 14).
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dd) Anlass für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht nicht. Die richtige Auslegung
des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO ist insbesondere im Hinblick darauf, dass es nach Ansicht des Gerichtshofs für die
Zuständigkeitsbegründung durch Einlassung auf das Verfahren schon nach der früheren Rechtslage nicht auf den Wohnsitz des
Beklagten ankam (vgl. Rn. 9), derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte claire"; vgl.
EuGH, Urteil vom 9. September 2015, van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564 Rn. 55 ff.; BGH, Urteil vom 30. November 2022
- IV ZR 143/21, NJW-RR 2023, 177 Rn. 24 mwN).
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b) Die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 EuGVVO sind erfüllt.
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aa) Die internationale Zuständigkeit ergibt sich nicht bereits aus anderen Vorschriften der Verordnung, insbesondere ist Art. 7 Nr. 2
EuGVVO nicht einschlägig, weil die Beklagten ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben; die ausschließliche Zuständigkeit
eines anderen Gerichts gemäß Art. 24 EuGVVO besteht ebenfalls nicht.
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bb) Die Beklagten haben sich auf das Verfahren eingelassen. Von einer Einlassung auf das Verfahren ist auszugehen, wenn die
Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Stellungnahme erhoben wird, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste
Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - XI ZR 27/14, WM 2015,
1381 Rn. 17 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zudem erforderlich, die Rüge in der Rechtsmittelinstanz
rechtzeitig zu wiederholen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14, WRP 2019, 82 Rn. 27 mwN). Da es sich bei der
internationalen Zuständigkeit um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung handelt, kann der Senat in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht ohne Bindung an die Feststellungen des Berufungsgerichts prüfen und würdigen, ob nach diesem Maßstab
eine Zuständigkeitsrüge rechtzeitig erhoben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, WM 2022, 1551 Rn. 30 mwN
zu einer Gerichtsstandsvereinbarung).
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Dies ist nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die von den Beklagten in erster Instanz erhobene Rüge der örtlichen
Unzuständigkeit zugleich eine Rüge nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO darstellt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR
256/04, IPRax 2006, 594, 595). Denn die Beklagten haben sich jedenfalls mit der Berufungserwiderung auf das Verfahren eingelassen,
ohne die internationale Zuständigkeit (erneut) infrage zu stellen; ihre pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen in der ersten Instanz
ist für eine Wiederholung der Rüge jedenfalls nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14, aaO). Zu der
Erweiterung des Klageantrags haben sich die Beklagten in dem ersten Erwiderungsschriftsatz ebenfalls eingelassen, ohne die
Zuständigkeit des Gerichts zu rügen, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine Zuständigkeitsrüge insoweit überhaupt möglich war
(vgl. dazu Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 19. Aufl., Art. 26 EuGVVO Rn. 1a mwN).
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2. Das Berufungsgericht sieht die Klage zu Recht als unbegründet an.
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a) Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet beurteilt das Berufungsgericht die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche
nach deutschem Recht.