33
a. Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG kann das Versammlungsmotto bereits nicht als zur Friedensstörung geeignete
Äußerung (Aufstacheln zum Hass, Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen, Beschimpfungen, Verächtlichmachung,
Verleumdungen) verstanden werden. Dem Wortlaut nach enthält das Versammlungsmotto zunächst die reine Forderung, den
Genozid im Gazastreifen zu beenden. Elemente des Hasses, des Aufforderns zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen,
Beschimpfungen oder Verleumdungen sind dieser Forderungen nicht zu entnehmen. Solche Elemente sind dem
Versammlungsmotto jedoch auch nicht vor dem Hintergrund des Terrorangriffs der Hamas und im Lichte der Nähe der
Antragstellerin zur BDS-Gruppe Bonn zu entnehmen. Denn bei einer Einordnung des Versammlungsmottos im Lichte der
Meinungsfreiheit ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch UN-Experten von Verstößen seitens des Staates Israel ausgehen,
die auf einen Genozid hindeuten ("Grave violations committed by Israel against Palestinians in the aftermath of 7 October,
particularly in Gaza, point to a genocide in the making, UN experts said today").
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https://www.ohchr.org/en/pressreleases/2023/11/gazaunexpertscallinternationalcommunitypreventgenocideagainst#:~:text=GENEVA%20(16
%20November%202023)%20 %E2 %80 %93,making%2C%20UN%20experts%20said%20today, (Abruf am: 30.11.2023).
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Damit greift das Versammlungsmotto in leicht abgewandelter und überspitzer Gestalt (die UN-Experten sprechen von
"Anzeichen") ein Thema auf, über das unabhängige Experten ebenfalls berichten. Handelt es sich jedoch bei dem
Versammlungsmotto um eine Forderung, die auf einen wahrheitsgemäßen Sachverhalt zurückgeht - hier: Anzeichen eines
Genozids -, so scheidet eine Auslegung im Kontext des Aufstachelns zum Hass etc. aus. Dies ist auch dann der Fall, wenn
hierdurch ein feindseliges Klima gegen einen Teil der Bevölkerung geschaffen wird.
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Vgl. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 130 Rn 43.
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b. Darüber hinaus kann der Staat Israel unter Zugrundelegung einer meinungsfreundlichen Auslegung auch kein Adressat einer
zur Friedensstörung geeignete Äußerung i. S. d. § 130 StGB sein. Als Angriffsobjekte nennt § 130 Abs. 1 StGB nationale,
rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen, Teile der Bevölkerung sowie Einzelne
Gruppenmitglieder bzw. den Bevölkerungsteilen zugehörige Einzelpersonen.
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In der Rechtsprechung, der Kommentarliteratur und der Fach-Berichterstattung wird vertreten, der Staat Israel könne nicht
Adressat einer Volksverhetzung sein. Vielmehr müsse sich die Tathandlung auf eine hinreichend konkretisierte Gruppe oder
Teile der inländischen Bevölkerung beziehen.
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Vgl. VG Münster, Beschluss vom 17.11.2023 - 1 L 1011/23 -, juris, Rn. 23 im Hinblick auf die Verwendung der Parole "From the
river to the sea, Palestine will be free"; Fischer, Ist Jubel über Terror strafbar?, in: Legal Tribune Online, 16.10.2023, abrufbar
unter: https://www.lto.de/persistent/ a_id/52929/ (Abruf am: 30.11.2023), im Hinblick auf die Verwendung der Parole "From the
river to the sea, Palestine will be free"; BeckOK StGB/Rackow, 58. Auflage, 01.08.2023, StGB § 130, Rn. 15.1.
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Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG schließt sich die Kammer dieser Auffassung an. Eine Strafbarkeit des
Versammlungsmottos "Stoppt den Genozid in Gaza" scheidet danach bereits deshalb aus, weil es sich nach naheliegendem
Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv gegen den Staat Israel, nicht aber mit einer
hinreichenden Konkretheit gegen etwa den jüdischen Bevölkerungsteil Deutschlands richtet.
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2. Ebenso wenig kann nach summarischer Prüfung davon ausgegangen werden, dass durch das Motto "Stoppt den Genozid in
Gaza" im Sinne von § 140 StGB Straftaten gebilligt worden sind. Der Antragsgegner legt schon nicht dar, inwieweit § 140 StGB
verwirklicht sein soll. Die Verwirklichung des Straftatbestandes ist auch deshalb fernliegend, weil durch das Motto ja gerade
Straftaten angeprangert werden, die der Staat Israel begangen haben sollen
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II. Das Gericht sieht davon ab, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß §80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von
Auflagen abhängig zu machen. Allerdings steht es dem Antragsgegner frei, vor oder während der Versammlung unter den
Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 VersG NRW Beschränkungen vorzunehmen, falls eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche
Sicherheit droht.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und
2 GKG. Dabei geht das Gericht für das Versammlungsverbot von einem im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von
5.000 Euro aus und sieht von einer Halbierung ab, weil dieses Verfahren die Entscheidung in der Sache vorwegnimmt (vgl. Nr.
1.5 des Streitwertkatalogs).
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht
Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie
nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen
bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit
der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts