beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 VermG echte Rechtsnachfolgerin der Ansprüche der Klägerin geworden zu sein, so dass die Ansprüche der Klägerin erloschen sein. Im Übrigen sei sie keine Treuhänderin für die einzelnen Geschädigten, sondern handele als gemeinnützige Nachfolgeorganisation ausschließlich im Interesse des gesamten ... Volkes. Wäre sie verpflichtet, das Erlangte im vollen Umfang an die Geschädigten auszukehren, könne sie ihren satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Die Zahlungen aus dem „Goodwill-Fonds“ seien ausschließlich auf freiwilliger Basis, ohne dazu verpflichtet zu sein, erfolgt. Die Klage ist zulässig. Die internationale sowie örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 ZPO. Die Beklagte unterhält Vermögenswerte im Bezirk des angerufenen Gerichts. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. Ein Herausgabeanspruch gem. §§ 667, 662 BGB bzw. §§ 667, 675 BGB besteht nicht. Voraussetzung dafür wäre der Abschluss eines Auftragsvertrages bzw. Geschäftsbesorgungsvertrages. Vorliegend bestanden jedoch zwischen den Parteien keine vertraglichen Geschäftsverbindungen. Die Beklagte ist vielmehr ausschließlich aufgrund der gesetzlichen Anordnung gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 VermG infolge der Versäumung der Anmeldefrist durch die Klägerin Rechtsnachfolgerin geworden. Ein Herausgabeanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 677, 681 i. V. m. 667 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag). Die Beklagte hat nicht ein fremdes Geschäft, nicht ein Geschäft der Klägerin, ausgeführt, sondern ein eigenes, nachdem die Beklagte kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin geworden war. Auch ein Herausgabeanspruch aus einer analogen Anwendung des § 667 BGB scheidet aus. Zwar wendet die Rechtsprechung zum Teil einzelne Vorschriften des Auftragsrechts auf solche Sonderbeziehungen, die die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zum Gegenstand haben, auch dann an, wenn das Gesetz nicht auf die Normen des Auftragsrechts verweist bzw. keine ähnlichen Bestimmungen enthält (vgl. Palandt, Einf v § 662, Rn. 9). Die Voraussetzungen an eine analoge Anwendung des § 667 BGB sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke eines im Wesentlichen vergleichbaren Falles voraus, d. h. dass 2 vergleichbare Lebenssachverhalte unterschiedlich behandelt werden, ohne dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt hat (Palandt, Einl. Vor § 1, Rn. 48 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 VermG gilt die Beklagte als „Rechtsnachfolger“ hinsichtlich solcher Ansprüche, die von den ... Berechtigten nicht fristgerecht geltend gemacht worden sind. Das Gesetz spricht nicht etwa von Treuhänder

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