Nr. 37). Der Erblasser hat einen fristgemäßen Entschädigungsantrag nach § 189 Abs. 1 BEG
gestellt. Dabei hat er auch Ansprüche wegen des Verlustes von 5 Lebensversicherungen
geltend gemacht. Hierin ist eine ausreichende Konkremsierung im Sinne von § 189 a Abs. 1
BEG zu sehen. Nach § 189 a Abs. 1 BEG müssen die einzelnen Entschädigungsansprüche bis
zum 31. Dezember 1965 angemeldet werden. Das bedeutet, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt
im einzelnen benannt (konkremsiert) werden müssen. Sofern es sich nicht um einen
einheitlichen Anspruch handelt, wie z.B. bei den Ansprüchen nach §§ 28 ff und §§ 64 ff BEG,
ist als einzelner Anspruch jeder Entschädigungsanspruch anzusehen, über den selbständig
entschieden werden kann. Da über jeden einzelnen Anspruch wegen Schadens an einer
Lebensversicherung selbständig entschieden werden kann und es sich bei den Ansprüchen
nach §§ 127 ff BEG nicht um einen einheitlichen Anspruch handelt, bedarf es zur wirksamen
Geltendmachung mehrerer dieser Ansprüche ihrer Benennung bis zum 31. Dezember 1965.
Hierfür genügt es, daß die Ansprüche als solche wegen Schadens an einer
Lebensversicherung bezeichnet werden und sich aus der Anmeldung ergibt, um wieviele
Ansprüche es sich im einzelnen handelt. Nicht erforderlich ist, daß bis zum 31. Dezember
1965 nähere Angaben über den einzelnen Anspruch gemacht werden, z.B. über die
Versicherungseinrichtung, der gegenüber Versicherungsansprüche bestanden haben. Denn
nach § 190 a in Verbindung mit § 190 Nrn. 1 bis 4 BEG gehören die näheren Angaben über
den Anspruch erst zu seiner Substanmierung, für die die längere Frist bis 31. März 1967 gilt.
Das entspricht auch der Zweckbesmmmung der verschiedenen Regelungen in §§ 189 a und
190 a BEG. Während durch die Substanmierungspflicht des § 190 a BEG die
Entschädigungsbehörde in die Lage versetzt werden soll, im Rahmen ihrer
Amtsermiplungspflicht gezielte Ermiplungen durchzuführen (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21), was
insbesondere nähere Angaben über Art und Umfang des Anspruchs und eine Darstellung des
den Anspruch begründenden Sachverhalts erfordert, dient die Pflicht zur Konkremsierung
nach § 189 a BEG dazu, der Behörde bis 31. Dezember 1965 einen Überblick über die geltend
gemachten Einzelansprüche zu verschaffen. Dieser Zweck wird aber dadurch erreicht, daß
der für einen besmmmten Schadenstatbestand vom Gesetz vorgesehene Einzelanspruch
benannt wird. Der Erblasser hat fünf Ansprüche wegen Schadens an einer
Lebensversicherung geltend gemacht. Ob hierunter auch der Anspruch gegen die
"Ärztevereinigung" fällt, besmmmt sich danach, wie der Antrag vom Standpunkt der Behörde
aus objekmv auszulegen war. Der Senat hat keine Bedenken, in diesem Sinne den Anspruch
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