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Abs. 2 Satz 1 BArchG belegt, den Zugang zum entsprechenden Archivgut gerade auch während eines gewissen Zeitraums über den Tod des Betroffenen
hinaus sperren. Die in § 5 Abs. 2 Satz 2 BArchG geregelte Frist soll folglich, wie
auch die im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehene Sperrfrist von 120 Jahren
zeigt (BT-Drs. 11/498 S. 5, BT-Drs. 11/1215 S. 14), nicht eine vermutete
(Höchst-)Lebensdauer widerspiegeln. Die neuere Rechtsentwicklung in den
Archivgesetzen der Länder, an die auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. September 2016 zur Neuregelung des Bundesarchivrechts anknüpft, hat bei Normierung einer Schutzfrist von zehn Jahren nach dem Tod die
Schutzfrist bei fehlender Kenntnis vom Todesjahr auf 100 Jahre reduziert (§ 11
Abs. 2 Satz 1 und 2 BArchG-E, siehe BT-Drs. 18/9633 S. 18, 67 ff.). Danach ist
es angemessen, im hier gegebenen Zusammenhang von der Vermutung auszugehen, dass der betroffene Informant nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit
seiner Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind.
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Im Hinblick auf eine spätere gerichtliche Kontrolle erscheint es angezeigt, dass
die Behörde ihre hiernach gebotenen Nachforschungen in ihren Verwaltungsakten zur Bearbeitung des Einsichtsbegehrens dokumentiert. Soweit als deren
Ergebnis vom Nachweis der Voraussetzungen des Weigerungsgrunds auszugehen ist, sind diese Unterlagen ihrerseits geheimhaltungsbedürftig.
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Diesen Anforderungen wird die Sperrerklärung nur teilweise gerecht. Dem
Fachsenat erschließt sich derzeit nicht, dass sie der zeitlichen Begrenzung des
Informantenschutzes in jeglicher Hinsicht Rechnung trägt und dessen - gegebenenfalls vermutete - Fortdauer jeweils aufgrund angemessener Ermittlungen
bejaht.
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Das Bundeskanzleramt beschränkt sich zur Darlegung der Reichweite des Informantenschutzes auf die verallgemeinernden Ausführungen in der Sperrerklärung; Verwaltungsakten mit insoweit aussagekräftigen Hinweisen sind dem
Fachsenat nicht vorgelegt worden.
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Dessen ungeachtet kann der Fachsenat sich aufgrund eigener Erkenntnisse auf
der Grundlage von Recherchen im Internet zwar davon überzeugen, dass - wie