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ten, tritt im Falle des Informantenschutzes das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben sicherzustellen. Sind Behörden - wie dies
namentlich auf den Bundesnachrichtendienst zutrifft - bei der Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz
des Informanten dessen Identität geheim halten (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 <14>). Behörden werden die Informationen, die für eine effektive Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich sind, von
Dritten in der Regel nur erhalten, wenn sie dem Informanten Vertraulichkeit der
personenbezogenen Daten zusichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli
2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 11). Der Bruch einer zugesagten
lebenslangen Vertraulichkeit gegenüber dem Informanten wäre generell geeignet, die Aufgabenwahrnehmung des Bundesnachrichtendienstes zu beeinträchtigen, indem die künftige Anwerbung von Informanten erschwert würde. Die
Vertraulichkeit und der Schutz der Informanten der Sicherheitsbehörden stellen
deshalb einen berechtigten Geheimhaltungsgrund dar (BVerwG, Beschlüsse
vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 17 und vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 26).
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Insbesondere bei Unterlagen, die sich auf weit zurückliegende Vorgänge beziehen, muss sich die Behörde demnach vergewissern, dass - als tatbestandliche
Voraussetzung des insoweit in Anspruch genommenen Weigerungsgrundes der geschützte Informant noch am Leben ist. Dieser Nachweis und die vorgängigen erforderlichen Ermittlungen können sich insbesondere dann als schwierig
erweisen, wenn die Behörde die Zusammenarbeit mit dem Informanten schon
lange beendet und jeglichen Kontakt verloren hat. Ist auch unter Nutzung von
allgemein zugänglichen Datenbanken und Suchmaschinen und ggfs. der durch
die Amtshilfe seitens anderer Behörden eröffneten Erkenntnisse der Tod des
Informanten nicht verlässlich zu belegen, muss diese Unsicherheit durch eine
praktikable generalisierende Vermutungsregel bewältigt werden. Eine Orientierung an der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BArchG, wonach die allgemeine
archivrechtliche Schutzfrist bei personenbezogenen Akten 110 Jahre nach der
Geburt der betroffenen Person endet, falls deren Todesjahr nicht nachweisbar
ist, kommt allerdings entgegen der Auffassung des Bundeskanzleramts nicht in
Betracht. Denn diese Frist soll, wie der Vergleich mit der Grundregel in § 5