-4- 6 Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 7 1. Ein Nachteil für das Wohl des Bundes (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO) ist gegeben, wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten erschweren würde. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die vom ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Informationen vom Bundesnachrichtendienst unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekannt gegeben würden (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 14 ff. m.w.N). 8 Die Rücksichtnahme auf die Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten anderer Staaten erfordert darüber hinaus den gleichen Schutz für Informationen, die von diesen Diensten stammen, dem Bundesnachrichtendienst aber nicht zielgerichtet übermittelt worden sind, sondern von denen der Bundesnachrichtendienst in anderer Weise Kenntnis erlangt hat. Auch insoweit wird der ausländische Nachrichtendienst auf einen vertraulichen Umgang mit den auf anderen Wegen erlangten Informationen bauen. 9 Hiernach hat das Bundeskanzleramt sich für die in der Sperrerklärung bezeichneten Seiten 1909, 1910, 1911, 1912, 1914, 1915, 2120, 2121 und 2129 der Signatur 121099, Seite 1 (1. Schwärzung) und 298 der Signatur 100470 sowie Seite 446 der Signatur 100471 zu Recht auf diesen Weigerungsgrund berufen. Ein fortdauerndes Geheimhaltungsinteresse des ausländischen Nachrichtendienstes, das als solches nicht näher zu würdigen ist, liegt insoweit nahe.

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