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[ECLI:DE:BVerwG:2016:210916B6A10.14.0] - juris Rn. 18 m.w.N.), etwa zur
fortdauernden Gewährleistung eines absolut geschützten Kernbereichs der Privatsphäre (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 juris Rn. 17), ist hier nicht betroffen.
29
Nach diesen rechtlichen Maßstäben kann der Fachsenat nicht die Überzeugung
gewinnen, dass die Sperrerklärung sich zu Recht auf den Schutz personenbezogener Daten beruft.
30
Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund die auf Seite 215 der Signatur
121082 einer dort namentlich genannten Person zuzuordnenden und geschwärzten Angaben noch geheimhaltungsbedürftig sein könnten.
31
Eine Rechtfertigung der Schwärzung des Namens eines BND-Mitarbeiters auf
Seite 1672 der Signatur 121099 wird allein mit dem Hinweis, dass insoweit ein
Sterbedatum nicht bekannt sei, nicht dargetan. Es fehlt jedenfalls die Angabe
des - ggfs. aus den noch vorliegenden Personalakten ersichtlichen - Geburtsjahres, aus dem sich dann nach den oben dargelegten Maßstäben eine "Sperrfrist" ergeben kann.
32
Die Schwärzung auf Seite 2212 der Signatur 121099 erweist sich als rechtswidrig. Die dort erwähnte und nach den Umständen eindeutig zu identifizierende
Person ist längst verstorben, so dass auch kein Anlass besteht, den vollständigen Namen und die dort angegebene Adresse weiterhin geheim zu halten.
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Die erste Schwärzung auf Seite 80 der Signatur 100470 betrifft ebenfalls eine
bereits verstorbene Person. Die dort mitgeteilten Angaben rechtfertigen ebenso
wenig wie solche zu einer Informantentätigkeit einen postmortalen Schutz.
34
Was die in einer Reihe von Unterlagen (Seite 259, 283, 284, 285, 286, 364,
365, 373, 420 und 421 der Signatur 100470) aufgeführten Namen der Journalisten angeht - bezüglich der Liste auf Seite 257 der Signatur 100470 nimmt die
Sperrerklärung den Weigerungsgrund nicht in Anspruch -, fehlt es bereits an
der Darlegung, dass die Betroffenen noch leben. Bei einer Vielzahl der genann-