Zusatzversorgungsanstalt anstelle einer Überversicherung durch den Sozialversicherer obligatorisch (Jahnz, Zusätzliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stuttgart 1967, S. 11). Die Beiträge zur Überversicherung wie zur Zusatzversicherung waren vom Dienstherrn mit 2/3 und vom Angestellten mit 1/3 aufzubringen. Die Anspruchsdeckung der Zusatzversorgung beurteilte sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (Jahnz a.a.O. S. 11). Der Entschädigungsgesetzgeber hat - jedenfalls bis 1965 - kein Bedenken getragen, Berufsschadensversorgung aus BEG und Zusatzrenten aufgrund einer Wiedergutmachung nach §21 Abs. 4 BWGöD nebeneinander zu gewähren. Er hat die Zusatzversorgungsrente nicht anders behandelt als die Grundrente aus der sozialen Pflichtversicherung. Sozialversicherungsrenten werden nicht auf Entschädigungsrenten angerechnet, sondern nur nach §95 BEG berücksichtigt, obwohl auch diese Renten nach dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 und nach späteren Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze aus Wiedergutmachungsgründen gewährt oder verbessert werden. Auch die Einfügung des §125 a BEG durch das BEG-Schlußgesetz und die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in Art. IV Abs. 5 des 7. ÄndG zum BWGöD vom 9. September 1965 waren nicht durch das Zusammentreffen von Berufsschadensrenten des BEG und Zusatzrenten aufgrund einer Wiedergutmachung nach §21 Abs. 4 BWGöD veranlaßt. Wie die im Berufungsurteil wörtlich wiedergegebene Begründung (BT-Drucks. IV/3423 S. 11) zeigt, sollten Fälle geregelt werden, in denen Änderungen des BWGöD bestimmten Personengruppen Anspruch auf Versorgung nach den allgemeinen Grundsätzen dieses Gesetzes eingeräumt hatten oder einräumen würden, die bisher nur Berufsschadensansprüche nach BEG oder beschränkte Ansprüche nach BWGöD besaßen (§§31 d, 31 h BWGöD). Auch die amtliche Begründung zu Art. IV Abs. 5 des 7. ÄndG zum BWGöD (BT-Drucks. IV/3393) hat diese Berechtigtengruppen im Auge. Die Gesetzesmaterialien lassen hingegen nirgends erkennen, daß die seit zehn Jahren unbeanstandete Konkurrenz von Berufsschadensrenten aus BEG und Zusatzversorgungsrenten gemäß §21 Abs. 4 BWGöD geregelt werden sollte. Die unterschiedliche Behandlung kann vom Standpunkt des Gesetzgebers gute Gründe haben. Es leuchtet ein, daß neben einer durch BWGöD sichergestellten Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen kein Bedürfnis für eine weitere Versorgung durch Verrentung der Kapitalentschädigung aus BEG besteht und deswegen der Entschädigungsanspruch ohne Unbilligkeit auf den Überschuß beschränkt werden konnte. Demgegenüber hat die Rente aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes den Charakter einer Sozialversicherungsleistung. Sie entsteht nicht wie die Versorgung des Beamten aus dem Arbeitsverhältnis unmittelbar. Vielmehr bietet das Arbeitsverhältnis nur die Grundlage für ein Versicherungsverhältnis, in welchem Rentenrechte durch Beitragsleistungen erworben werden. Dies sprach für eine Behandlung als Schaden in einem Sozialversicherungsverhältnis, der vom Dienstherrn durch Nachversicherung oder durch anderweite Sicherstellung einer Zusatzrente wiedergutzumachen war. Aus den dargelegten Gründen bestehen durchgreifende Bedenken dagegen, §125 a BEG auf Zusatzversorgungsrenten des öffentlichen Dienstes zu beziehen, ohne daß diese Absicht im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob der Berufsschaden der §§64 ff BEG, insbesondere also der §§99, 110 BEG, im Sinne des §125 a BEG "denselben Schadenstatbestand" darstellt wie der Schaden in der Zusatzversorgung des §21 Abs. 4 BWGöD. Da das Landgericht der Klägerin die ihr bis zur Berufungsverhandlung vom 10. Januar 1969 zustehenden Renten zuerkannt hat, genügt die Aufhebung des Berufungsurteils. Einer Aufhebung

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