BGH, Urteil vom 09.03.1972 – IX ZR 162/69LG Berlin02.02.1968; KG10.01.1969 BeckRS 1972, 31373839 BGH, Urteil vom 09.03.1972 – IX ZR 162/69LG Berlin02.02.1968; KG10.01.1969 Titel: BGH: Urteil vom 09.03.1972 - IX ZR 162/69 Normenkette: § 125a BEG Amtlicher Leitsatz: Zusatzversorgungsrenten aufgrund einer Wiedergutmachung nach §21 Abs. 4 BWGöD sind auf Berufsschadensrenten aus BEG nicht anzurechnen. Schlagworte: Altersruhegeld, Anschlußberufung, Arbeitsverhältnis, Aufhebung des Berufungsurteils, Außergerichtliche Kosten, Berufungsverfahren, Entschädigungsansprüche, Kapitalentschädigung, Öffentlicher Dienst, Pflichtversicherung, Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, Sozialversicherungsleistungen, Sozialversicherungsrenten, Überversicherung, Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Zusatzrenten, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, Zusatzversorgungsanstalten, Zusatzversorgungsrente Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 9. März 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Januar 1969 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 196 des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 1968 werden zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und der Revision trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Die 1894 geborene jüdische Klägerin war Angestellte des Reichsversicherungsamts in B. und wurde 1933 wegen ihrer Rasse entlassen.

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