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Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 25. März 2015 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 6. Juni
2016 aufgehoben. Die Annahme fehlender Zuverlässigkeit des Klägers lasse sich
nicht darauf stützen, dass dieser als Mitglied einer Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge oder unterstütze. § 5
Abs. 2 Nr. 3 WaffG sei auf Parteien nicht anwendbar. Zudem seien die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt.
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Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des
Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat
es u.a. ausgeführt: Die Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit
nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der hier noch maßgeblichen Fassung (a.F.) gelte
auch für Mitglieder oder Anhänger einer politischen Partei. Die Vorschrift des
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F., die an die Mitgliedschaft in einer Partei
anknüpfe, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, gehe nicht als lex specialis vor. Das Parteienprivileg des Art. 21
Abs. 2 Satz 2 GG stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Die verfassungsrechtlich geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung werde nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F.
diene dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit und beanspruche für die Mitglieder und Anhänger der Parteien Geltung wie für alle anderen
Bürger. Ob es sich bei der NPD um eine Vereinigung handele, deren Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien, hätten die Verwaltungsgerichte festzustellen.
Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehörten vor allem die Achtung vor den im
Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip
mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das
Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition als unantastbare Grundwerte. Gegen diese elementaren Verfassungsgrundsätze richte
sich insbesondere eine Vereinigung, die in Programm, Vorstellungswelt und
Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise.
Nach diesem Maßstab sei die NPD als verfassungsfeindlich einzustufen. Dies
ergebe sich aus den Feststellungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 über den gegen die NPD gerichteten Verbotsantrag, die - soweit es die Ziele und Aktivitäten der NPD in Sachsen und speziell in
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