aktives Mitglied der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und
stellvertretender Vorsitzender des NPD-Kreisverbandes So. sei. Außerdem vertrete er die NPD im Kreistag So. sowie im Gemeinderat der Gemeinde R. Für die
Landtagswahl 2009 habe er auf Platz … der Landesliste der NPD kandidiert.
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Mit Bescheid vom 25. März 2015 widerrief der Beklagte unter Nr. 1 die dem Kläger ausgestellte "Waffenbesitzkarte Nr. … (WBK grün vom 16.01.1998)" und
forderte den Kläger auf, die in den "Waffenbesitzkarten" eingetragenen Schusswaffen innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids unbrauchbar
zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, dies dem Beklagten anzuzeigen und die "o.g. Waffenbesitzkarte" bei der Waffenbehörde des Beklagten abzugeben (Nr. 2). Darüber hinaus wurde dem Kläger der Erwerb und Besitz von
Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparaten, Munition und Geschossen mit
pyrotechnischer Wirkung untersagt (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Verfügungen Nr. 2 und 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4). Für den Fall der
nicht fristgerechten Rückgabe der Waffenbesitzkarte wurde ein Zwangsgeld in
Höhe von 1 000 € (Nr. 5) und für den Fall des nicht fristgerechten Nachweises
der Unbrauchbarkeit der Schusswaffen bzw. des Überlassens an einen Berechtigten deren Sicherstellung und Verwertung (Nr. 6) angedroht. Zur Begründung
gab der Beklagte an, der Kläger sei im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG unzuverlässig, da er als Fraktionsmitglied der NPD im Kreistag, als Mitglied im Gemeinderat sowie als Kreisvorstandsmitglied der NPD die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen dieser Partei aktiv unterstütze.
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Der Kläger legte am 20. April 2015 Widerspruch ein und erhob am 16. Februar
2016 (Untätigkeits-)Klage. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016 änderte
die Landesdirektion D. Nr. 1, 2 und 5 des Bescheids vom 25. März 2015 dahingehend ab, dass sie die Bezeichnung der Waffenbesitzkarte jeweils in "Nr. …
(WBK grün vom 17.08.1999)" änderte, die in Nr. 2 genannte Frist auf vier Wochen nach Zustellung des Widerspruchsbescheids bestimmte und zusätzlich gegenüber dem Kläger verfügte, noch in seinem Besitz befindliche Munition unter
Aufgabe der tatsächlichen Gewalt einem Berechtigten zu überlassen. Nr. 3 des
Ausgangsbescheids wurde aufgehoben. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
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