des- oder Landesgesetzgebung einzuwirken. In der früher wahrgenommenen Funktion eines Mitglieds des Kreisvorstandes habe er weder Einfluss auf den Inhalt der Parteiprogramme noch auf die Ausrichtung eines Landtags- oder Bundestagswahlkampfes, die Aufstellung von Kandidaten für Landtags- oder Bundestagswahlen oder die Aufstellung von Wahl- oder Grundsatzprogrammen gehabt. Vielmehr habe sich seine Tätigkeit darauf beschränkt, organisatorische Belange und zivilrechtliche Angelegenheiten des Kreisverbandes zu regeln sowie auf die Einhaltung und Umsetzung der durch den Landesverband bzw. den Bundesverband vorgegebenen Satzungsvorschriften zu achten. Als Mandatsträger sei der Kläger zwar über die Wahlvorschlagsliste der NPD gewählt worden und bilde dort mit anderen über diese Liste gewählten Mandatsträgern eine Fraktion, sei aber letztlich frei und allein seinem Gewissen unterworfen. Der Umstand, dass er seit 18 Jahren seine Waffen ohne festgestellte Beanstandungen führe, hätte bei der Prognoseentscheidung mit ausschlaggebendem Gewicht der nur abstrakt-generell aufgestellten gesetzlichen Vermutung entgegengesetzt werden müssen. 8 Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Berufungsurteil. II 9 Die Revision des Klägers ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Das Berufungsgericht hat zwar ohne Rechtsverstoß angenommen, dass der angefochtene Widerrufsbescheid des Beklagten nicht an formellen Mängeln leidet (1.). Mit materiellem Bundesrecht vereinbar ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Waffengesetzes in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - WaffG a.F. -, werde in den Fällen der Unterstützung einer politischen Partei nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. als speziellerer Norm verdrängt (2.). Ebenfalls rechtsfehlerfrei sind die Annahmen des Berufungsgerichts, die NPD sei eine Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge (3.), und der Seite 6 von 25

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