des- oder Landesgesetzgebung einzuwirken. In der früher wahrgenommenen
Funktion eines Mitglieds des Kreisvorstandes habe er weder Einfluss auf den
Inhalt der Parteiprogramme noch auf die Ausrichtung eines Landtags- oder
Bundestagswahlkampfes, die Aufstellung von Kandidaten für Landtags- oder
Bundestagswahlen oder die Aufstellung von Wahl- oder Grundsatzprogrammen
gehabt. Vielmehr habe sich seine Tätigkeit darauf beschränkt, organisatorische
Belange und zivilrechtliche Angelegenheiten des Kreisverbandes zu regeln sowie
auf die Einhaltung und Umsetzung der durch den Landesverband bzw. den
Bundesverband vorgegebenen Satzungsvorschriften zu achten. Als Mandatsträger sei der Kläger zwar über die Wahlvorschlagsliste der NPD gewählt worden
und bilde dort mit anderen über diese Liste gewählten Mandatsträgern eine
Fraktion, sei aber letztlich frei und allein seinem Gewissen unterworfen. Der
Umstand, dass er seit 18 Jahren seine Waffen ohne festgestellte Beanstandungen führe, hätte bei der Prognoseentscheidung mit ausschlaggebendem Gewicht
der nur abstrakt-generell aufgestellten gesetzlichen Vermutung entgegengesetzt
werden müssen.
8
Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Berufungsurteil.
II
9
Die Revision des Klägers ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Das Berufungsgericht hat zwar ohne Rechtsverstoß angenommen, dass
der angefochtene Widerrufsbescheid des Beklagten nicht an formellen Mängeln
leidet (1.). Mit materiellem Bundesrecht vereinbar ist auch der Ausgangspunkt
des Berufungsurteils, der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3
Buchst. a des Waffengesetzes in der hier noch anwendbaren Fassung vom
11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - WaffG a.F. -, werde in den Fällen
der Unterstützung einer politischen Partei nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
WaffG a.F. als speziellerer Norm verdrängt (2.). Ebenfalls rechtsfehlerfrei sind
die Annahmen des Berufungsgerichts, die NPD sei eine Vereinigung, die gegen
die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge (3.), und der
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