dem beklagten Landkreis betreffe - durch den Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2015 bestätigt würden. Der Kläger habe die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen der NPD im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3
Buchst. a WaffG a.F. unterstützt, indem er für diese Partei Mandate auf kommunaler Ebene sowie die Funktion als Kreisvorstandsmitglied wahrgenommen
habe. Diese Betätigungen entfalteten Außenwirkung und wirkten sich existenzsichernd für die Vereinigung aus. Nicht erforderlich sei, dass die freiheitlich
demokratische Grundordnung auf eine Weise in Frage gestellt werde, welche
den Schluss erlaube, dass der Betroffene eine Waffe zukünftig im Sinne einer
verfassungsfeindlichen Einstellung gegen die Rechtsordnung einsetzen werde.
Atypische Umstände, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5
Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. zu widerlegen, seien nicht ersichtlich. Zwar sei
der Kläger sowohl strafrechtlich als auch in waffenrechtlicher Hinsicht bislang
unauffällig geblieben. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit könne jedoch allein
durch waffenrechtskonformes Verhalten in der Vergangenheit nicht ausgeräumt
werden. Ein atypischer Fall sei z.B. denkbar, wenn der Inhaber der Waffenbesitzkarte an einem Ausstiegsprogramm teilgenommen und damit ein deutliches
Signal für eine Änderung seiner Gesinnung gesetzt habe.
7
Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Annahme
einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund der Parteimitgliedschaft
oder -anhängerschaft beeinträchtige die durch Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Meinungsbildung und verletze das Recht
auf Chancengleichheit im politischen Prozess. Mitglieder und Förderer der NPD
würden allein aufgrund der Wahrnehmung von Mandaten und Funktionen innerhalb der Partei als unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts stigmatisiert
und wegen ihrer politischen Anschauung und ihres legalen Engagements diskriminiert. Die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne der Regelvermutung
des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG setze daher voraus, dass das Parteimitglied die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschreite und seine Funktion oder sein Mandat
für die Partei in rechtswidriger Weise missbrauche. Dies sei hier nicht der Fall.
Der Kläger befasse sich bei der Mandatswahrnehmung auf der Kommunalebene
nur mit Sachproblemen und habe wegen der verfassungsrechtlich begrenzten
Kompetenzen der kommunalen Körperschaften keine Möglichkeit, auf die BunSeite 5 von 25