hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller und Hahn sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe: I 1 Der Kläger besitzt als Sportschütze eine Lang- und eine Kurzwaffe (Repetierbüchse Anschütz 1710, Kaliber 22 lfB; Sportpistole SIG Sauer P 226S, Kaliber 9 mm Para). Die Waffen sind in der vom Landkreis S. am 17. August 1999 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. … eingetragen. 2 Das Landesamt für Verfassungsschutz informierte den Beklagten im Oktober 2010 und erneut im November 2014 darüber, dass der Kläger seit Oktober 2000 Seite 2 von 25

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