bungen der Partei begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition als entkräftet angesehen werden können. Atypische Umstände im dargelegten Sinne sind daher bei
den in Rede stehenden Personen grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn
- neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten feststeht, dass sie sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert haben. Wer
sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG
a.F. auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, dem obliegt im
Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht zudem eine
besondere Darlegungspflicht.
37
6. Ob nach dem dargelegten Maßstab im vorliegenden Fall atypische Umstände
vorliegen, die geeignet sind, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a
WaffG a.F. zu widerlegen, kann auf der Grundlage der Tatsachen, die das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht entschieden werden. Danach steht zwar gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend fest, dass der Kläger sowohl
strafrechtlich als auch in waffenrechtlicher Hinsicht bislang unauffällig geblieben ist. Nicht hinreichend geklärt ist jedoch, ob sich der Kläger von Äußerungen
und Verhaltensweisen anderer Mitglieder der NPD, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt erkennen lassen oder einschüchternde Wirkung haben, entschieden, beständig und nach außen erkennbar distanziert hat. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Auch der Kläger musste
bisher nicht davon ausgehen, dass es auf die Darlegung entsprechender Anhaltspunkte ankommen würde.
38
Weitere Ermittlungen sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil gewaltorientierte Tendenzen innerhalb der NPD, von denen sich der Kläger zu distanzieren
hätte, nicht erkennbar wären. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung im NPD-Verbotsverfahren bei der Subsumtion unter das in
Art. 21 Abs. 2 GG genannte Tatbestandsmerkmal "darauf ausgehen" keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Grundtendenz der NPD feststellen können,
ihre verfassungsfeindlichen Absichten gezielt im Wege des Rechtsbruchs durchSeite 23 von 25