lich relevanten Sicherheitsrisikos, die an die legale Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer politischen Partei anknüpft, im konkreten Fall
tatsächlich tragfähig ist. Denn selbst wenn die Anknüpfung an solche Aktivitäten im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. - wie ausgeführt - nicht
als staatliche Sanktion oder zielgerichtete Behinderung zu qualifizieren ist, sind
mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigungen der nach Art. 21 GG geschützten
politischen Tätigkeit der betreffenden Partei nicht auszuschließen, die einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfen. Steht fest, dass ein Mitglied einer
solchen Partei deren kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung in relevanter Weise unterstützt, wird zwar regelmäßig auch die Prognose gerechtfertigt sein, dass der ordnungsgemäße und
verantwortungsbewusste Umgang mit Waffen nicht in der erforderlichen Weise
gewährleistet ist. Orientiert sich die betreffende Partei - wie nach den bindenden Feststellungen im Berufungsurteil die NPD - am historischen Nationalsozialismus, drängt sich dies in besonderem Maße auf. Es müssen gleichwohl
diejenigen Fallgestaltungen ausgesondert werden, in denen die vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Verbindung zwischen der Verfolgung bzw. Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzgut des Waffenrechts ausnahmsweise fehlt. In solchen Einzelfällen kann die aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben
und die körperliche Unversehrtheit die ausschließliche Anknüpfung an die
Wahrnehmung von Parteiämtern und Mandaten zur Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht rechtfertigen.
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Atypische Umstände, die in diesem Sinne geeignet sind, bei Funktions- und
Mandatsträgern einer nicht verbotenen politischen Partei die Regelvermutung
des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. zu widerlegen, liegen allerdings nicht
schon dann vor, wenn - negativ - keine individuellen Äußerungen und Verhaltensweisen der betreffenden Person bekannt sind, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt oder zur Missachtung der geltenden Rechtsordnung erkennen lassen. Da Funktions- und Mandatsträger typischerweise einen gesteigerten Einfluss auf die Ausrichtung und das Profil der
Partei haben, sind vielmehr - positiv - konkrete Belege für die aktive Bekämpfung derartiger Tendenzen in der Partei und ihrem unmittelbaren Umfeld zu
fordern, damit die durch die Unterstützung der verfassungsfeindlichen BestreSeite 22 von 25