gesetzessystematischer Hinsicht dafür, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sind (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 15). Denn das in § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG a.F. genannte Merkmal der "Mitgliedschaft" ist rein organisationsbezogen, während sich das Merkmal "Bestrebungen verfolgen" in Nr. 3 auf die Tätigkeit bezieht. Zudem beträgt die "Wohlverhaltensfrist" bei Nr. 2 zehn Jahre, bei Nr. 3 aber nur fünf Jahre. Daher verbleibt für § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. auch ohne die vom Verwaltungsgericht befürwortete einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. ein substantieller Anwendungsbereich. Die Annahme der Selbständigkeit der beiden Tatbestände wird durch die Entstehungsgeschichte der zuletzt genannten Vorschrift bestätigt (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 16). Nach der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 7. Dezember 2001 soll jedwede - individuelle oder kollektive - verfassungsfeindliche Betätigung in der Regel zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, wobei im Unterschied zu Nr. 2 der Begriff des "Verfolgens" verfassungsfeindlicher Bestrebungen auch in der kollektiven Fallvariante "als Mitglied" immer an eine aktive individuelle Betätigung anknüpfen soll. Für die Einschlägigkeit des Unzuverlässigkeitstatbestandes nach Nr. 3 soll eine Mitgliedschaft nach der Gesetzesbegründung zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung sein (BT-Drs. 14/7758 S. 55). Der Gesetzgeber ist demnach davon ausgegangen, dass Nr. 3 auch dann zum Tragen kommen kann, wenn die betreffenden Bestrebungen von dem Mitglied einer nicht verbotenen Partei im Rahmen seiner parteioffiziellen oder parteiverbundenen Tätigkeit verfolgt werden. 16 Der Annahme einer Ausschlusswirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. im Verhältnis zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. steht vor allem auch der Normzweck entgegen. Der Senat hat wiederholt hervorgehoben, dass es das zentrale Anliegen des Waffengesetzes ist, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 46 f., 65 und vom 30. September Seite 10 von 25

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