ließ sich dafür abfinden. Er konnte diese Vereinbarung nach Art. III Nr. 3 oder IV Nr. 2
BEG-SchlußG unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BEGSchlußG
anfechten (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12). Der Kläger ist in selbständiger Erwerbstätigkeit
geschädigt. Deshalb kommt es zunächst darauf an, ob ihm auf Grund der Änderungen in
§82 Abs. 2 in Verbindung mit §75 BEG durch Art. I Nr. 47 und 44 BEG-SchlußG ein
Wahlrecht (§§81, 82 BEG) erstmalig zusteht. Maßgebend sind die Verhältnisse beim
Vergleich; die Entschädigungsorgane sind weder an frühere tatsächliche Feststellungen
noch an die rechtlichen Elemente der früheren Leistungsberechnung gebunden (BGH
a.a.O.). Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat das zu den früheren und zu den
berichtigten Kaufkraftwerten des Israelpfundes umgerechnete Einkommen des Klägers
nur im Kalenderjahr 1955 die um 20 vH erhöhten Vergleichsbezüge der
Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG im gehobenen Dienst erreicht und damit
im Zeitpunkt des Vergleichs - 30. Oktober 1958 - keine ausreichende Lebensgrundlage
im Sinne der §§82, 75 BEG, §§21, 12 der 3. DV-BEG jeweils a.P. geboten. Entgegen der
Aukassung des Berufungsrichters rechtfertigt dies jedoch noch nicht die Annahme, die
Änderung des §75 BEG habe die Rechtslage des Klägers nicht verbessert, weil er schon
damals beim Vergleich wegen Fehlens einer ausreichenden Lebensgrundlage nach §82
BEG a.F. wahlberechtigt gewesen sei. Denn es hätte geprüft werden müssen, ob das
Wahlrecht unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung in das Erwerbs- und
Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes verneint worden wäre. Dafür ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats die Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des
BEG-Schlußgesetzes entscheidend. Für die Festsetzung der Kapitalentschädigung
(§§75, 76 BEG) hatte der Bundesgerichtshof den besonderen Beendigungsgrund der
Eingliederung in das Erwerbs- und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entwickelt
(vgl. BGH RzW 1972, 230 Nr. 26 m.w.N.). Nach den Grundsätzen der Entscheidungen
BGH RzW 1962, 456 Nr. 20 und 457 Nr. 21; 1963, 127 Nr. 27 hatte sich der Verfolgte in
diesem Sinne eingegliedert, wenn er nachhaltig in Verhältnissen lebte, in denen sich
Personen seiner Vorbildung und früheren Stellung im Aufnahmeland befanden. Hierbei
war zu berücksichtigen, daß der in das Ausland ausgewanderte Verfolgte größeren
Nachteilen und Anfälligkeiten gegen wirtschaftliche Schwierigkeiten als ein
Einheimischer ausgesetzt gewesen sein kann, und daß er in den ersten Jahren, in denen
er sich eine Existenz schaken konnte, einen erheblichen Nachholbedarf hatte. Die
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