verneint worden. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Rente im gehobenen Dienst seit 1. November 1953 und auf 4.752 DM Entschädigung für die zurückliegende Zeit unter Anrechnung der geleisteten Entschädigung abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er den Anspruch weiter, Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten. Die Revision ist begründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch der Anspruch auf Rente für Berufsschaden (§§81 k BEG). Das Oberlandesgericht verneint die Zulässigkeit einer Vergleichsanfechtung zum Zwecke der Rentenwahl. Die Voraussetzungen hierfür entnimmt es den Vorschriften des Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b und Abs. 4 Satz 2, Art. III Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2, Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG. Hierzu ist ausgeführt: Die Festsetzung des Anspruchs in geringerer Höhe infolge einer der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprechenden Bewertung der Kaufkraft lasse sich nicht feststellen. Eine Berechnung der im Vergleich ausgeworfenen Entschädigungssumme liege nicht vor. Der Kläger habe damals sein Einkommen bis zum Vergleich nicht angegeben. Lege man die jetzigen Angaben zugrunde, dann ergebe die Umrechnung nach den alten und den neuen Kaufkraftwerten, daß im Zeitpunkt des Vergleichs die ausreichende Lebensgrundlage gefehlt habe, und dem Kläger deshalb schon damals die Rente zugestanden hätte. Dabei sei entsprechend der Vergleichsgrundlage von der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes auszugehen. Wenn der Kläger dessen ungeachtet auf den Rentenanspruch verzichtet habe, so könne er das, wie sich aus Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 mit Art. III Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 BEGSchlußG ergebe, nicht über die Anfechtungsmöglichkeit nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG ausräumen. Ob die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu einem anderen Ergebnis führe, bedürfe keiner Prüfung. Bei der Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG sei der Anspruch nur zu überprüfen, soweit er früher auf Grund abweichender Kaufkraftwerte niedriger festgesetzt worden sei. Auch Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BEG-SchlußG greife nicht ein. Der Kläger sei nicht erst durch die Neufassung des §75 BEG rentenberechtigt geworden; die Rente habe sich durch das BEGSchlußgesetz nicht erhöht. Diese Begründung trägt die Ablehnung des Rentenanspruchs nicht. Der Berufsschaden des Klägers wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 30. Oktober 1958 endgültig geregelt. Gegenstand der Vereinbarung war auch ein etwaiger Rentenanspruch; der Kläger verzichtete auf ihn oder 2

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