BGH, Urteil vom 13.07.1972 – IX ZR 122/71 OLG Köln18.09.1969 BGH, Urteil vom 13.07.1972 – IX ZR 122/71OLG Köln18.09.1969 Titel: BGH: Urteil vom 13.07.1972 - IX ZR 122/71 Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 13. Juli 1972 Himmelsbach, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. September 1969 aufgehoben, soweit über den Rentenanspruch und die außergerichtlichen Kosten der Berufung entschieden ist. In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Der 1904 geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Berufsschaden durch Verdrängung aus dem Beruf als selbständiger Metzger in P . Die Entschädigungsbehörde setzte mit Bescheid vom 31. Januar 1957 für die Zeit vom 6. Juli 1935 bis 1. April 1948 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes 7.752 DM Kapitalentschädigung fest. Der Kläger klagte auf Zahlung weiterer 32.248 DM. Im gerichtlichen Verfahren verglich er sich mit dem beklagten Land am 30. Oktober 1958 über weitere 28.000 DM Kapitalentschädigung zum Ausgleich des Klaganspruchs wegen Schädigung in selbständiger Erwerbstätigkeit und ließ dafür einen etwaigen Rentenanspruch wegen Schädigung im beruflichen Fortkommen fallen. Im Oktober 1965 focht er den Vergleich an mit der Begründung, die Kaufkraft sei unrichtig bewertet und der Zuschlag nach §92 Abs. 2 BEG versagt worden. Am 23. Mai 1966 wählte er die Rente. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Schon nach früheren Kaufkraftzahlen habe der Kläger mit seinem Einkommen die ausreichende Lebensgrundlage nicht erreicht, was ihm bei Vergleichsabschluß auch bekannt gewesen sei; die Rente habe sich nicht auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erhöht, und die Rentenwahlvoraussetzungen seien im Zeitpunkt der früheren Entscheidung 1

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