Eingliederung durfte deshalb erst für einen Zeitpunkt angenommen werden, in dem solche besonderen Schwierigkeiten überwunden waren. Die Feststellungslast dafür traf das Land (BGH RzW 1961, 230 Nr. 27). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch bei Prüfung der Voraussetzungen in §82 Abs. 1 BEG für das Wahlrecht angewandt und den Rentenanspruch verneint, wenn sich der Verfolgte im maßgebenden Zeitpunkt entsprechend seiner früheren Stellung und Vorbildung in das Erwerbs- und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hatte (Urteil vom 1. Dezember 1961 - IX ZR 132/61, nicht verökentlicht). Der Berufungsrichter hat beim Anspruchsvergleich nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG diese Grundsätze nicht beachtet und deshalb auch keine tatsächlichen Feststellungen getroken, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts ermöglichen darüber, ob dieser besondere Ausschlußgrund des bisherigen Rechts beim Kläger eingegriken hätte. Der Kläger ist in Israel seit 1936 wieder als selbständiger Metzger erwerbstätig. Er hat in diesem Beruf während der Jahre 1951 bis 1958 Einkünfte erzielt, die jedenfalls die um 20 vH erhöhten Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG im mittleren Dienst erreicht und überschritten haben. Schon das kann die Annahme nahelegen, daß er sich vor dem 30. Oktober 1958 nachhaltig in das Erwerbs- und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes Israel eingegliedert hatte. Dann stünde ihm auf Grund der Änderungen in Art, I Nr. 47 und 44 BEG-SchlußG, §§82 Abs. 2, 75 BEG n.F., die einen Ausschluß vom Wahlrecht unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr zulassen, der Rentenanspruch erstmalig und damit ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEGSchlußG zu. Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Prüfung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger erhält dadurch Gelegenheit, seine Einwendungen gegen die tatrichterliche Feststellung des bis Ende 1958 erzielten Erwerbseinkommens geltend zu machen. Die Umrechnung des Einkommens im Berufungsurteil vom Steuer- auf das Kalenderjahr ist richtig (vgl. BGH RzW 1970, 219 Nr. 16). Da schon die unrichtige Anwendung des Art. III Nr. 3 mit Nr. 4 BEG-SchlußG zur Aufhebung führt, kann die Frage, ob die Anfechtung des Vergleichs zum Zwecke erstmaliger oder erneuter Rentenwahl auch nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG zulässig wäre, auf sich beruhen. Auf folgendes wird jedoch hingewiesen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen 4

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