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„Abstammungsbescheid“ der Reichsstelle für Sippenforschung ergangen, durch den ihm
bescheinigt worden sei, daß er als „deutschen oder artverwandten Blutes“ gelte. Diesen Bescheid,
der ihm bekannt gewesen sei, habe er im Wiedergutmachungsverfahren wissentlich oder grob
fahrlässig verschwiegen. Seine Ansicht, die Schädigung sei im Juni 1940 schon abgeschlossen
gewesen, sei nicht richtig. Der für seine Laufbahn außerordentlich wichtige Bescheid könne ihm
nicht aus dem Gedächtnis entschwunden sein; es bestehe auch kein Zweifel, daß er gewußt habe,
der Bescheid sei für die von ihm geltend gemachte Schädigung eine wesentliche Tatsache. Der
Beklagte habe deshalb ohne Ermessensfehler von der ihm durch § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
öffentlichen Dienstes – BWGöD – in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820)
eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die Wiedergutmachung zu versagen.
Auf seine Revision wurde die Sache zurückverwiesen.
Aus den Gründen:
Nach § 31 Abs. 1 BWGöD „kann“ die Wiedergutmachung ganz oder teilweise versagt werden,
wenn einer der dort genannten Verwirkungstatbestände erfüllt ist. Ohne nähere Begründung
meint das Berufungsgericht, wegen Erfüllung des Tatbestandes Nr. 2 der Vorschrift sei der
Beklagte zur Versagung der Wiedergutmachung befugt gewesen und dieser habe ohne
Ermessensfehler von der sich aus ihr ergebenden Befugnis Gebrauch gemacht. Es hat dabei die
Anforderungen verkannt, die an eine Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift zu stellen
sind (§ 23 Abs. 3 MRVO Nr. 165).
Wann und in welcher Form der Beklagte die sich aus § 31 Abs. 1 BWGöD ergebende Befugnis
ausgeübt hat, kann deshalb zweifelhaft sein, weil insoweit die Ausführungen am Ende des
Ablehnungsbescheids nicht eindeutig erkennen lassen, ob die Entscheidung auf diese Vorschrift
gestützt oder ob nur auf die Möglichkeit einer so begründeten Ablehnung hingewiesen werden
sollte. Auf diese Zweifel kommt es nicht an, weil der Beklagte spätestens in der Berufungsinstanz
zu erkennen gegeben hat, er wolle die Versagung der Wiedergutmachung auch auf Verwirkung
stützen. Eine solche Entscheidung kann auch noch während des gerichtlichen Verfahrens in der
Tatsacheninstanz nachgeholt werden; das ergibt sich schon daraus, daß es sich oft erst während
des gerichtlichen Verfahrens herausstellen wird, ob ein Verwirkungsgrund vorliegt und welche
Tragweite er hat.
Die auf einen Verwirkungsgrund gestützte Versagung ist nur dann rechtens, wenn sie dem Zweck
der Ermächtigung entspricht (§ 23 Abs. 3 MRVO Nr. 165). Insoweit ist jede
Ermessensentscheidung gerichtlich überprüfbar. Es kommt also darauf an, welche
Zweckbestimmung die Ermächtigung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD im Zusammenhang mit den
Zwecken der Wiedergutmachung hat. Der „Strafcharakter“ der Vorschrift (von dem der
Kommentar von Blessin-Wilden [Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 31 BWGöD]
spricht – ähnlich Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1957, NJW/RzW 1958 S. 101,
zu § 7 BEG –) hat vor allem dann Bedeutung, wenn der Antragsteller in Täuschungsabsicht
gehandelt hat. Er tritt zurück gegenüber dem anderen Gesichtspunkt, Gefahren für die materielle
Richtigkeit der Wiedergutmachungsentscheidung abzuwehren, soweit wissentlich oder grob
fahrlässig abgegebene unrichtige Erklärungen den Verwirkungstatbestand erfüllen. Denn dem
erhöhten Vertrauen, das der Antragsteller im Wiedergutmachungsverfahren im Hinblick auf
zahlreiche Beweiserleichterungen genießt, müssen erhöhte Anforderungen an die Wahrheit seiner
Bekundungen entsprechen. Wird deshalb die Wiedergutmachung versagt, ohne daß eine
Täuschungsabsicht nachzuweisen ist, so bedarf es in besonderem Maße der Abwägung aller
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2/29/2024