5 - Quelle: beck-online DIE DATENBANK BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1960 – VIII C 47.59 BeckRS 1960, 103692 BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1960 – VIII C 47.59 Amtliche Leitsätze: 1. Soll die Wiedergutmachung wegen falscher oder irreführender Angaben über die Schädigung versagt werden (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD), so bedarf es einer Abwägung aller Umstände, die für die Ermessensentscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere im Hinblick auf den Grad des Verschuldens, die Gefährlichkeit der unrichtigen Angaben für die Richtigkeit der Entscheidung und die Tragweite der Entscheidung für den Antragsteller. 2. Die Verwirkungsentscheidung der Wiedergutmachungsbehörde und deren den Umständen entsprechende Begründung können im Verwaltungsprozeß – jedoch nicht in der Revisionsinstanz – nachgeholt werden. Fundstellen: BVerwGE 10, 173 Rechtskraft: rechtskräftig Der Kläger, der seit 1914 im Justizdienst steht, wurde 1919 Justizangestellter bei einem Amtsgericht des Landgerichtsbezirks O . Er wurde 1942 auf eigenen Antrag entlassen, jedoch bald darauf erneut bei der Staatsanwaltschaft angestellt. Nach dem Kriege wurde er im Gebiet der Bundesrepublik als Justizangestellter wiederverwendet. Im Wiedergutmachungsverfahren trug er vor: 1933 sei vermutet worden, sein Großvater mütterlicherseits sei Jude gewesen. Den geforderten Abstammungsnachweis habe er nicht erbringen können, weil nicht nur die Vermutung zutreffend, vielmehr auch seine Mutter „Volljüdin“ im Sinne der damaligen Begriffsbestimmungen gewesen sei; er habe, um diese Umstände zu verschleiern, eine Geburtsurkunde vernichtet. Aus rassischen Gründen sei seine Überführung in das Beamtenverhältnis unterblieben; sie sei jetzt nachzuholen. Sein Antrag wurde abgelehnt; seine Klage und seine Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Im Juni 1940 sei ein 1 von 4 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-103692 © Verlag C.H.BECK oHG 2024 2/29/2024

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