98/16). Zur Begründung nimmt der Senat auch insoweit Bezug auf die Ausführungen des
Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die in Einklang stehen mit der
Rechtsprechung des BSG. 20 Allerdings kann der Kläger aufgrund der von der Beklagten im
Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 21.12.2020 hilfsweise erklärten Aufrechnung mit
einer Forderung in Höhe von 10.329,06 € aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des
Sozialgerichts Mainz vom 17.12.2019 (S 2 KA 126/17) keine Zahlung beanspruchen, da
durch diese Aufrechnungserklärung die Honorarforderung nunmehr getilgt ist.
Insbesondere greift hinsichtlich der Forderung der Beklagten aus
dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.12.2019 die Erweiterung
der Aufrechnungsbefugnis über die zivilrechtliche Regelung des § 406 BGB hinaus aufgrund
des „Funktionsvorbehalts“ in § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V nach Maßgabe der vom BSG im
Urteil vom 11.12.2019 (B 6 KA 10/18 R) aufgestellten Grundsätze. Ist mithin die aufgrund
der insoweit zu Unrecht von der Beklagten im Bescheid vom 20.06.2017 erklärten
Aufrechnung den Rechtsnachfolgern des Vaters des Klägers zustehende Honorarforderung in
Höhe von 7.846,58 € durch die von der Beklagten hilfsweise im Berufungsverfahren erklärte
Aufrechnung vom 21.12.2020 gemäß § 369 BGB erloschen, war das Urteil des Sozialgerichts
hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages aufzuheben. 21 Die
Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 22 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2
SGG sind nicht gegeben.