Einkommen, aus dem er seine Praxisausgaben zu finanzieren habe, sei dieses Vorbringen unsubstantiiert. Im Hinblick auf die rechtskräftige Zulassungsentziehung erschließe sich zudem nicht, inwiefern er aus diesem Betrag seine Praxiskosten zu finanzieren habe. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die Prozessakte, die Gerichtsakten S 3 KA 12/18 und L 5 KA 20/17 B ER. Der Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung. Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet; die zulässige Berufung der Beklagten überwiegend begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2018 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte ihre Aufrechnung in Höhe von 7.846,58 € mit einer Gegenforderung aus dem gegen den Kläger ergangenen rechtskräftigen Versäumnisurteils des Landgerichts Koblenz vom 18.10.2016 (16 O 98/16) berücksichtigt und eine Sondergebühr in Höhe von 280,00 € festgesetzt hat. Ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags von 11.896,00 € steht dem Kläger indessen nicht zu, nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren hilfsweise mit ihrer Gegenforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Mainz vom 17.12.2019 (S 2 KA 126/17) in Höhe von 10.329,68 € wirksam aufgerechnet hat. 14 Wie schon das Sozialgericht dargelegt hat, war eine Beiladung der Rechtsnachfolger des Vaters des Klägers nicht erforderlich. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug. 15 Ebenso wenig erforderlich war die Beiladung des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Klägers (vgl. dazu BSG, 11.12.2019 - B 6 KA 11/18 R, Rn. 22 ff.). Es kommt nicht in Betracht, dass die streitgegenständlichen Forderungen zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO) gehören. Es wird vorliegend um Honorarforderungen gestritten, die erst 2017 und damit nach der wirksamen Freigabe des Vermögens aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers durch den Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 2 InsO) entstanden sind. Sie sind Teil einer von der Insolvenzmasse getrennten Haftungsmasse, die den Neugläubigern aus der freigegebenen Tätigkeit des Schuldners vorbehalten ist (vgl. BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17, juris, Rn. 46 ff.). Ein neuer Insolvenzbeschlag kommt auch nicht infolge des Versterbens des Vaters des Klägers in Betracht, an den die Forderungen wirksam am 22.06.2011 im Rahmen einer Globalzession abgetreten worden waren. Die Honoraransprüche gehören, soweit sie am 27.05.2019 noch bestanden, zum Nachlass. Sofern die Schwester des Klägers Alleinerbin ist, stehen die Forderungen materiellrechtlich ihr zu und sie kann den Kläger ohne Weiteres wirksam zur Prozessführung ermächtigen. Sollte der Kläger aufgrund der Anfechtung seiner Erbausschlagung Miterbe neben seiner Schwester geworden sein, so dürfte die Erbschaft zwar grundsätzlich ein Neuerwerb im Sinne des § 35 Abs. 1 Var. 2 InsO im noch laufenden Insolvenzverfahren sein (vgl. BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12, Rn. 11; MüKoInsO/Peters, 4. Aufl. 2019, InsO § 35 Rn. 62). Indes handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Forderungen nach wie vor um Honorarforderungen aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Klägers, die der neuen Haftungsmasse zugeordnet sind. Diese Zuordnung ändert sich durch einen etwaigen teilweisen Rückerwerb der Gläubigerstellung durch den Kläger aufgrund Erbschaft nicht; die damalige Freigabe wirkt fort. Es bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung, ob der Kläger Miterbe nach seinem Vater geworden ist. Das gilt auch mit Blick auf § 240 ZPO: Weil die Honorarforderungen auch bei einer Erbenstellung des Klägers unter keinem Gesichtspunkt die Insolvenzmasse betreffen können, ist eine

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