Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten. Schließlich ist die Frage der Erbenstellung
für die Prozessführungsbefugnis unerheblich. Entweder der Kläger kann diese insgesamt aus
der gewillkürten Prozessstandschaft für seine Schwester als Alleinerbin ableiten oder sie
ergibt sich teilweise hieraus und teilweise aus seiner eigenen Gläubigerstellung. 16 Die
Beklagte hat zu Recht und wirksam mit den Forderungen aus
den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Sozialgerichts Mainz vom 04.10.2016 in Höhe von
1.162,64 € und 459,30 € (jeweils inkl. Zinsen) und vom 12.04.2017 iHv 2.147,48 €
(Gesamtbetrag: 3.769,42 €) aufgerechnet. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die eingehenden Ausführungen des Sozialgerichts hierzu Bezug. Das
Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wesentliche neue
Gesichtspunkte hat er nicht aufgezeigt. Soweit er sich sinngemäß auf das Aufrechnungsverbot
des § 394 BGB beruft, indem er die Unpfändbarkeit des Honoraranspruchs gemäß § 850i ZPO
geltend macht, liegt ein entsprechender Beschluss des Vollstreckungsgerichts hierüber nicht
vor (vgl. bereits LSG Rheinland-Pfalz 24.05.2018 - L 5 KA 38/17, juris Rn 18 mwN).
Unabhängig hiervon ist im Hinblick auf die geleisteten Zahlungen für das Quartal
1/2017 (Sofortauszahlung 10.055,60 € und weitere Zahlungen 38.822,10 €,
insgesamt: 48.827,70 €) nicht erkennbar, dass mit den vom Kläger
verfolgten Honoraransprüchen unpfändbares Einkommen betroffen ist (vgl. auch
BSG 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R, juris Rn 25). 17 Zu Unrecht hat die Beklagte hingegen
eine Sondergebühr in Höhe von 280,00 € für das Quartal 1/2017 erhoben. Eine wirksame
Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung enthält die Anlage zu § 3 der
Abrechnungsordnung der Beklagten. Dort ist Folgendes geregelt: „Für notwendige
Sonderzahlungen im Rahmen der Honorarauszahlung werden folgende Verwaltungsgebühren
berechnet: Gruppe 1 - Sonderzahlungen wegen: - Pfändung - Insolvenzverfahren Forderungsabtretung (wenn Zahnarzt nicht Zahlungsempfänger bleibt)“ 18 Diese
Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Sonderzahlungen wegen einer Honorarpfändung sind wie das Sozialgericht bereits festgestellt hatim Quartal 1/2017 nicht erfolgt. Auch
Sonderzahlungen wegen Insolvenzverfahren wurden nicht erbracht. Zwar befand sich der
Kläger weiterhin in einem Insolvenzverfahren, womit grundsätzlich eine Konstellation vorlag,
in der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die das BSG bisher nicht beanstandet
hat, die Sondergebühr in Ansatz gebracht werden konnte (vgl. z.B. LSG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 16.06.2016 - L 5 KA 11/15 -). Indes ist der Senat bei seiner bisherigen
Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Abtretung der Honorarforderungen des Klägers
unwirksam und der Kläger weiterhin Gläubiger derselben war. Ausgehend von der
Wirksamkeit der 2011 erfolgten Globalzession war indes der Vater des Klägers Inhaber
der Honorarforderungen für das Quartals 1/2017. Da sich der Forderungsinhaber mithin nicht
in einem Insolvenzverfahren befand, scheidet hier eine Gebührenerhebung
für Sonderzahlungen „wegen“ Insolvenzverfahrens aus. Für den vorliegenden Fall
der Forderungsabtretung sieht die Regelung eine Gebührenerhebung nur dann vor, wenn der
Zahnarzt nicht Zahlungsempfänger bleibt. Hier war der Kläger aufgrund
der Einziehungsermächtigung weiterhin Zahlungsempfänger. 19 Nicht erloschen ist die
Honorarforderung des Klägers zwar durch die Aufrechnung der Beklagten vom 11.09.2017
mit einer Gegenforderung in Höhe von 7.846,58 € aus dem gegen den Kläger ergangenen
rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 18.10.2016 (Az.: 16 O