Dem Kläger sei es nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass ihm gegen die Beklagte, was diese in Abrede stelle, eine fällige, gleichartige Forderung im Sinne des § 387 BGB zustehe, mit der er die Aufrechnung hätte erklären können. Eine wirksame Aufrechnungserklärung im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V iVm § 388 Satz 1 BGB liege vor. 7 Gegen das Urteil hat der Kläger am 02.12.2020 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.11.2020 zugestellte Urteil am 21.12.2020 Berufung eingelegt. 8 Der Kläger macht geltend, die angeblich der Aufrechnung zugänglichen und rechtswidrig aufgerechneten Beträge gehörten gemäß § 850i Zivilprozessordnung (ZPO) zum unpfändbaren Einkommen, woran auch die wirksame Globalzession nichts ändere. Es könne dem Zessionar nicht zugemutet werden, dass er Aufrechnungen hinzunehmen und durch neue Kredite dann die Betriebsausgaben des Zedenten zu finanzieren hätte, die seine Forderungen gegen den Zedenten weiter vergrößerten. Entgegen der Meinung des Landessozialgerichts finde eine Prüfung der gemäß § 850i ZPO unpfändbaren Betriebsmittel beim Vollstreckungsgericht mangels wirksamer Vollstreckung und Pfändung nicht statt. Eine wirksame Abtretung in Globalzession schließe jede Pfändung und auch Aufrechnung in unpfändbares Einkommen gemäß § 850i ZPO, § 394 BGB grundsätzlich aus. Zudem sei eine Aufrechnung in Globalzession abgetretener Honorare auch gemäß § 138 BGB bzw. § 242 BGB im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) unzulässig. Diese Rechtsprechung habe das BSG in seiner Entscheidung vom 11.12.2019 (B 6 KA 10/18 R) rechtsfehlerhaft schlicht ignoriert. Ungeachtet dessen könne der vom BSG angenommene Funktionsvorbehalt nur aus Ansprüchen aus Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten resultieren, die ordnungsgemäße Anzeige einer Abtretung in Globalzession sei jedoch keine Pflichtverletzung des Zahnarztes, die Missachtung dieser angezeigten Globalzession stelle einen systematischen Amtsmissbrauch der Vorstände aus „abstoßend niederen Beweggründen“ dar. Ferner habe die Beklagte dem Grunde nach jeglichen Verzugsschaden zu ersetzen. Hätte die Beklagte die Globalzession beachtet, so wären die rechtswidrigen Urteile nicht ergangen, hinsichtlich derer nun Kostenerstattungsansprüche aufgerechnet wurden. 9 Der Kläger beantragt, 1.das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.11.2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, gemäß Weisung des Zessionars an ihn weitere 3.863,58 € zu zahlen, 2.die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 10 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.11.2020 zu ändern, die Klage des Klägers in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 11 Sie macht geltend, ihre Gegenforderung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Mainz vom 18.10.2016 (Az.: 16 O 98/16) beruhe auf der spezifischen Sonderbeziehung zwischen ihr und dem Kläger. Derartige Gegenforderungen könnten unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG in vielfacher Weise entstehen. Dem Versäumnisurteil hätten Forderungen zugrunde gelegen, die der Kläger aufgrund von Vertragsstrafen verwirkt habe. Hilfsweise erkläre sie, die Beklagte, die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 10.329,68 € nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2019 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Mainz im Verfahren S 2 KA 126/17 vom 17.12.2019 (vgl. Kopie Bl. 193 ff PA). Soweit der Kläger mit seiner Berufung pauschal behaupte, die streitigen Honorarforderungen gehörten gemäß § 850i ZPO zum unpfändbaren

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