Hierbei werde nicht verkannt, dass die für rechtswidrig erachteten Abzugsposten in
der Summe einen Betrag von 8.126,58 € ergäben. Die Differenz von 94,16 € ergebe sich aus
dem Umstand, dass die der Beklagten zustehende Gegenforderung aus
dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Mainz vom 12.04.2017 iHv 2.147,48 €
(inkl. Zinsen), die im Beschwerdeverfahren vor dem LSG Rheinland-Pfalz ersatzweise zur
Aufrechnung gestellt worden sei, die ursprüngliche zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderungen iHv insgesamt 2.053,32 € aus den
gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen gegen den Vater des Klägers in dieser
Höhe übersteige. Soweit der Kläger die Zahlung von mehr als 8.032,42 € beanspruche, sei die
Klage unbegründet. Der Honoraranspruch sei insoweit aufgrund der von der Beklagten
erklärten Aufrechnungen mit ihr in dieser Höhe gegen den Kläger zustehenden
Gegenforderungen erloschen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V fänden auf die vom
Vertragszahnarztrecht erfassten Rechtsbeziehungen der an der vertragszahnärztlichen
Versorgung teilnehmenden Zahnärzte zu ihren Verbänden - insbesondere zu ihrer KZÄV - die
Vorschriften des BGB lediglich ergänzend („im Übrigen“) und nur „entsprechend“
Anwendung, „soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten
der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind“. Dieser gesetzlich angeordnete
„Funktionsvorbehalt“ präge auch die Rechtsposition von außerhalb des vertragszahnärztlichen
Versorgungssystems stehenden Personen, an die Honorarforderungen eines Vertragszahnarztes
gegen seine KZÄV abgetreten worden seien (BSG 11.12.2019 - B 6 KA 10/18 R, juris Rn
39). Danach müsse die Vorschrift des § 387 BGB dahingehend modifiziert
angewendet werden, dass die Aufrechnungsbefugnis einer KZÄV gegenüber
einem Vertragszahnarzt in Bezug auf Gegenforderungen, die ihre Grundlage in
der vertragszahnärztlichen Tätigkeit hätten, auch dann bestehen bleibe, wenn
eine Gegenseitigkeit von Forderungen infolge einer vorherigen Abtretung nicht mehr gegeben
sei. Unter Berücksichtigung dieser Modifikation sei eine Aufrechnungslage der Beklagten in
Bezug auf die hier streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Sozialgerichts Mainz
vom 04.10.2016 (Az.: S 16 KA 382/15 ER) und 12.04.2017 (S 16 KA 253/17) zu bejahen.
Notwendige und hinreichende Bedingung für die Aufrechenbarkeit eines
Kostenfestsetzungsbeschlusses sei allein, dass dem Rechtsstreit eine Entscheidung bzw.
Handlung/Unterlassung der Beklagten zugrunde gelegen habe, die sie im Rahmen ihrer
gesetzlichen Aufgaben- und Pflichtenwahrnehmung nach dem Vierten Kapitel des SGB V
getroffen bzw. vorgenommen habe. Die streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse
seien auch nicht unwirksam. Umstände, die eine Nichtigkeit möglich erscheinen ließen, habe
der Kläger nicht vorgetragen und seien auch nicht ersichtlich. Seine Argumentation, dass die
Kostenfestsetzungsbeschlüsse ihre Ursache allein darin hätten, dass der Vorstand eine
Globalzession jahrzehntelang mutwillig missachtet habe und die Gerichtsverfahren und die
damit verbundenen Kosten bei gesetzeskonformem Verhalten nicht entstanden wären, ändere
nichts an ihrer Existenz und habe keine rechtlichen Auswirkungen auf ihre Wirksamkeit.
Die materielle Fehlerhaftigkeit eines Urteils sei in Bezug auf die Wirksamkeit des auf diesem
gründenden Kostenfestsetzungsbeschluss rechtlich unbeachtlich. Nach den Grundsätzen der
objektiven Beweislast sei davon auszugehen, dass die Forderungen der Beklagten nicht durch
eine vorherige Aufrechnung des Klägers mit eigenen Forderungen gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1
und 3 SGB V in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 389 BGB erloschen seien.