Landesrechtsportal Brandenburg | Entscheidungsdatenbank der Gerich... 3 von 5 https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/2740 Äußerungen darf aber nicht allein die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt werden, ohne die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 7. April 2001 – 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01 –, juris). Schließlich setzt die Liedzeile gerade die alles andere als harmlosen Geschehnisse voraus, um sie zum impliziten Gegenstand der Provokation und der moralischen Grenzüberschreitung zu machen. Sie beruht wie viele schlechten Scherze auf dem Tabubruch, der darauf aufbaut, daß alle Beteiligten um die Unangemessenheit des Umgangs mit dem seinerzeitigen Geschehen wissen, das schon um des Tabubruchs Willen nicht als harmlos dargestellt wird. Die Deutung als Verharmlosung verwechselt die Banalisierung mit der Bagatellisierung. Wäre die der Anklage und dem landgerichtlichen Eröffnungsbeschluß zugrundeliegende Auffassung zutreffend, wäre die Alternative des Verharmlosens in § 130 Abs. 3 StGB auch – und erst Recht – erfüllt, wenn etwa Abtreibung (so Kardinal M… in einer Predigt am 6. Januar 2005 [Der Spiegel vom 8. Januar 2005]) oder die Massentierhaltung (Plakataktion von P… im Jahr 2002 unter dem Motto „Der Holocaust auf Ihrem Teller“ [vgl. OGH Wien, Beschluß vom 10. Juni 2006, Az.: 6 Ob 321/04f]) mit dem Holocaust verglichen werden. Die Aussage, Abtreibung oder Massentierhaltung seien vergleichbar mit dem Holocaust, impliziert im Umkehrschluß, der Holocaust sei vergleichbar mit diesen Geschehnissen, mithin nicht schlimmer als Schwangerschaftsabbrüche oder Massentierhaltung. In der bisher ergangenen Rechtsprechung ist die Beurteilung des sogenannten U-Bahn-Liedes umstritten. Eine Tatbestandlichkeit in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung wird jedoch wohl überwiegend abgelehnt. Soweit eine Strafbarkeit bejaht wird, erfolgt dies indes weitgehend begründungsfrei. Das OLG Rostock verneint in einer mit der vorliegenden Textversion vergleichbaren Variante („St. Pauli“ statt „V...“) eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung mit den ähnlichen Erwägungen wie das erkennende Gericht (OLG Rostock, Beschluß vom 23. Juli 2007 – 1 Ss 080/06 I 42/06, 1 Ss 80/06 I 42/06 –, juris). Das OLG Rostock deutet die Liedzeile ebenfalls dahingehend, daß zum Ausdruck gebracht werden solle, die Anhänger des gegnerischen Fußballvereins sollten ein ähnliches Schicksal wie die (in Auschwitz) ermordeten Personen erleiden. Infolgedessen lasse sich der Text des Liedes dahin interpretieren, daß den „Gegnern“ eine – als solche erkannte und als historische Wahrheit akzeptierte – besonders grausame und menschenverachtende Vernichtung gewünscht werde, wobei offen bleiben könne, ob dies (lediglich) im übertragenen – sportlichen – Sinn zu deuten sei. Einer solchen – angesichts des Gesamtgeschehens sogar nahe liegenden – Deutung stehe ein qualitatives oder quantitatives Bagatellisieren jedoch entschieden entgegen. Daß das Geschehen in „Auschwitz“ gutgeheißen werden solle, sei ebensowenig – jedenfalls nicht „ohne Deuteln“ – zu erkennen. Der Entscheidung des OLG Hamm (Beschluß vom 1. Oktober 2015 – III-1 RVs 66/15, 1 RVs 66/15 –, juris), die im dortigen Fall eine Strafbarkeit bejaht, lag eine in einem wesentlichen Punkt abweichende Fallgestaltung zugrunde. Auf das Vorliegen dieser wesentlichen Abweichung hat das OLG Hamm die Verurteilung ausdrücklich gestützt. Die dortige Liedzeile hatte den Bau einer U-Bahn von „Jerusalem bis nach Auschwitz“ zum Gegenstand. Entsprechend führt auch das OLG Hamm aus, ein Verständnis des Textes mit einem Erklärungsinhalt, der kein Verharmlosen darstelle, sei nicht möglich. Jerusalem sei nämlich an dem (dortigen) Fußballbundesligaspiel nicht beteiligt gewesen. Das Amtsgericht habe in seinem Urteil vorliegend gerade keine Begleitumstände festgestellt, welche die konkreten Äußerungen in einen anderen Kontext stellen könnten, etwa in den einer Fanrivalität. Das OLG Hamm hätte demnach offensichtlich in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der ein Bezug auf den Sitz der gegnerischen Mannschaft genommen wird, eine Tatbestandserfüllung verneint. Auch das OLG Brandenburg (Urteil vom 9. November 2010 – (2) 53 Ss 67/10 (39/10) –, juris) geht anscheinend davon aus, daß die Liedzeile „Wir bauen Euch eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von Hannover bis nach Auschwitz“ für sich genommen nicht tatbestandsmäßig sei. Hinsichtlich des dort zur Revision gestellten freisprechenden Berufungsurteils rügt das OLG Brandenburg die fehlende Beweisaufnahme, denn es habe nicht ausgeschlossen werden können, daß die Beweisaufnahme zu abweichenden Feststellungen über den genauen Wortlaut der den Angeklagten zur Last gelegten Äußerung geführt hätte. Bereits geringfügige Änderungen im Wortlaut könnten geeignet sein, zu einer abweichenden Beurteilung der Strafbarkeit zu führen. Demnach geht das OLG Brandenburg davon aus, daß der wiedergegebene Wortlaut ohne Abweichung zu Recht zu einem Freispruch geführt habe. Es verlangt nur eine genaue Aufklärung des Wortlautes, um andere strafbare Fallgestaltungen auszuschließen, möglicherweise solche wie in der Entscheidung des OLG Hamm. Der Wortlaut der Liedzeile im hiesigen Verfahren unterscheidet sich von der im Verfahren vor dem OLG Brandenburg indes nur dahingehend, daß statt „Hannover“ die im Landkreis O... gelegene Stadt „V...“ genannt wird. Ein Anhaltspunkt, daß dies einen beachtlichen Unterschied begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit ersichtlich wird die Strafbarkeit des sogenannten U-Bahn-Liedes in der obergerichtlichen Rechtsprechung lediglich vom OLG Braunschweig (Beschluß vom 6. März 2007 – Ss 2/07 –, juris) bejaht, das für seine Ansicht jedoch keine Argumente bemüht. Der Entscheidung des OLG Braunschweig folgend, geht auch das Landgericht Cottbus von der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals „Verharmlosen“ aus. Mit der (dortigen) Formulierung „eine U-Bahn bauen wir, von Cottbus bis nach Auschwitz“ werde der Bezug hergestellt zu den Transporten der Opfer der Vernichtung nach Auschwitz. Daß der Text vordergründig auf die Spieler beziehungsweise Fans des gegnerischen Fußballclubs gemünzt gewesen sein dürfe, bedeute angesichts des aufgezeigten Bezuges zu der in Auschwitz ausgeübten Massenvernichtung und der Ungeheuerlichkeit dieses Vorgangs nichts 17.10.23, 12:16

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