Sie habe das auch nicht behauptet. Nach ihrer Darstellung sei sie aus Rumänien weggegangen, weil ihr die dortigen politischen Verhältnisse nicht mehr zugesagt hätten und sie bei ihrer Mutter habe leben wollen. Erst nach ihrer Eheschließung mit dem Kläger habe sie sich um die Ausreise aus Rumänien bemüht, aber nicht wegen ihrer angeblichen Beziehungen zum deutschen Volkstum, sondern weil der Kläger als Jude die Möglichkeit gehabt habe, die Erlaubnis zur Ausreise nach Israel zu erhalten. Diese Gelegenheit hätten die Eheleute wahrgenommen und dann zur Übersiedlung nach Deutschland benutzt. Danach hat der Berufungsrichter sich nicht überzeugen können, daß auch nur einer der Eheleute wegen einer Beziehung zum deutschen Volkstum Rumänien verlassen hat. Bei dieser Würdigung ist er von den Grundsätzen ausgegangen, die der Bundesgerichtshof in der Zeit vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes zu §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entwickelt hat. Im Entschädigungsrecht konnte damals die Anwendung dieser Vorschrift in Betracht kommen, soweit in §4 Abs. 1 Nr. 1 e, §64 Abs. 1 Satz 2, §150 BEG a.F. die Vertriebeneneigenschaft zur Voraussetzung von Entschädigungsansprüchen gemacht worden war. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, wesentlich für den Begriff des Vertriebenen und damit auch den des Aussiedlers sei, daß der Verfolgte beim Verlassen der Vertreibungsgebiete unter einer mit seiner Lage als deutschem Volkszugehörigen zusammenhängenden Nötigung, seine Heimat aufzugeben, gestanden habe; an diesen Nötigungstatbestand seien allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH RzW 1962, 416 Nr. 21; 1964, 34 Nr. 21; vgl. auch BGH RzW 1966, 230 Nr. 29; 1971, 456 Nr. 17; 1972, 101 Nr. 10). An diesen Grundsätzen ist entgegen Schüler (RzW 1972, 128, 300) für die Neufassung des §4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG durch das BEG-Schlußgesetz festzuhalten. a) Die Bundesrepublik hatte sich in Art. I Nr. 12 des Haager Protokolls Nr. 1 vom 10. September 1952 (BGBl. II 1953, 85) verpflichtet, diejenigen Verfolgten in die innerdeutsche Entschädigung einzubeziehen, die aus Vertreibungsgebieten im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert oder in das Bundesgebiet übergesiedelt waren, wenn anzunehmen war, daß sie von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären; Entschädigung sollte ferner gewährt werden, wenn die Verfolgten während oder nach der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert oder in das Bundesgebiet übergesiedelt waren. Demgemäß wurde in §8 Abs. 1 Nr. 4 und §68 Abs. 1 BErgG die Entschädigungsberechtigung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten geregelt. Ausdrücklich wurden durch §68 Abs. 1 Satz 2 BErgG die unter §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG fallenden Personen von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn sie ohne die verfolgungsbedingte Auswanderung von den Vertreibungsmaßnahmen nicht betroffen worden wären, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs gegen deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige gerichtet haben. Die Beschränkung machte deutlich, daß die Entschädigungsberechtigung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten ihre Grundlage in dem Vertreibungsschicksal hatte, das sie wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit erlitten hatten oder erlitten hätten, wenn sie nicht verfolgt worden wären. Diese Anschauung liegt auch dem BEG a.F. zugrunde. Zwar wurde eine dem §68 Abs. 1 Satz 2 BErgG entsprechende Bestimmung nicht übernommen; dadurch sollte aber die Rechtslage insoweit nicht geändert werden (BGH RzW 1960, 35 Nr. 29) vgl. Regierungsentwurf zum BEG, BT-Drucks. II/1949, 173). Es entsprach dem entschädigungsrechtlichen Vertriebenenbegriff, auch für die Tatbestände des §1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BVFG einen Zusammenhang mit dem allgemeinen Vertreibungsschicksal zu verlangen, dem die in den Vertreibungsgebieten wohnenden deutschen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen ausgesetzt waren. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31376382 3 von 6 2/28/2023

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