Sie habe das auch nicht behauptet. Nach ihrer Darstellung sei sie aus Rumänien weggegangen, weil
ihr die dortigen politischen Verhältnisse nicht mehr zugesagt hätten und sie bei ihrer Mutter habe
leben wollen. Erst nach ihrer Eheschließung mit dem Kläger habe sie sich um die Ausreise aus
Rumänien bemüht, aber nicht wegen ihrer angeblichen Beziehungen zum deutschen Volkstum,
sondern weil der Kläger als Jude die Möglichkeit gehabt habe, die Erlaubnis zur Ausreise nach Israel
zu erhalten. Diese Gelegenheit hätten die Eheleute wahrgenommen und dann zur Übersiedlung
nach Deutschland benutzt.
Danach hat der Berufungsrichter sich nicht überzeugen können, daß auch nur einer der Eheleute
wegen einer Beziehung zum deutschen Volkstum Rumänien verlassen hat. Bei dieser Würdigung ist
er von den Grundsätzen ausgegangen, die der Bundesgerichtshof in der Zeit vor der Verkündung
des BEG-Schlußgesetzes zu §1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG entwickelt hat. Im Entschädigungsrecht konnte
damals die Anwendung dieser Vorschrift in Betracht kommen, soweit in §4 Abs. 1 Nr. 1 e, §64 Abs.
1 Satz 2, §150 BEG a.F. die Vertriebeneneigenschaft zur Voraussetzung von
Entschädigungsansprüchen gemacht worden war. In diesem Zusammenhang hat der
Bundesgerichtshof ausgesprochen, wesentlich für den Begriff des Vertriebenen und damit auch den
des Aussiedlers sei, daß der Verfolgte beim Verlassen der Vertreibungsgebiete unter einer mit
seiner Lage als deutschem Volkszugehörigen zusammenhängenden Nötigung, seine Heimat
aufzugeben, gestanden habe; an diesen Nötigungstatbestand seien allerdings keine hohen
Anforderungen zu stellen (BGH RzW 1962, 416 Nr. 21; 1964, 34 Nr. 21; vgl. auch BGH RzW 1966,
230 Nr. 29; 1971, 456 Nr. 17; 1972, 101 Nr. 10). An diesen Grundsätzen ist entgegen Schüler
(RzW 1972, 128, 300) für die Neufassung des §4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG durch das BEG-Schlußgesetz
festzuhalten.
a)
Die Bundesrepublik hatte sich in Art. I Nr. 12 des Haager Protokolls Nr. 1 vom 10. September 1952
(BGBl. II 1953, 85) verpflichtet, diejenigen Verfolgten in die innerdeutsche Entschädigung
einzubeziehen, die aus Vertreibungsgebieten im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes vor der
allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert oder in das Bundesgebiet übergesiedelt
waren, wenn anzunehmen war, daß sie von Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wären;
Entschädigung sollte ferner gewährt werden, wenn die Verfolgten während oder nach der
allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert oder in das Bundesgebiet übergesiedelt
waren. Demgemäß wurde in §8 Abs. 1 Nr. 4 und §68 Abs. 1 BErgG die Entschädigungsberechtigung
der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten geregelt. Ausdrücklich wurden durch §68 Abs. 1 Satz
2 BErgG die unter §1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG fallenden Personen von der Entschädigung ausgeschlossen,
wenn sie ohne die verfolgungsbedingte Auswanderung von den Vertreibungsmaßnahmen nicht
betroffen worden wären, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs
gegen deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige gerichtet haben. Die Beschränkung machte
deutlich, daß die Entschädigungsberechtigung der Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten ihre
Grundlage in dem Vertreibungsschicksal hatte, das sie wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit
oder Volkszugehörigkeit erlitten hatten oder erlitten hätten, wenn sie nicht verfolgt worden wären.
Diese Anschauung liegt auch dem BEG a.F. zugrunde. Zwar wurde eine dem §68 Abs. 1 Satz 2
BErgG entsprechende Bestimmung nicht übernommen; dadurch sollte aber die Rechtslage insoweit
nicht geändert werden (BGH RzW 1960, 35 Nr. 29) vgl. Regierungsentwurf zum BEG, BT-Drucks.
II/1949, 173). Es entsprach dem entschädigungsrechtlichen Vertriebenenbegriff, auch für die
Tatbestände des §1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BVFG einen Zusammenhang mit dem allgemeinen
Vertreibungsschicksal zu verlangen, dem die in den Vertreibungsgebieten wohnenden deutschen
Staatsangehörigen und Volkszugehörigen ausgesetzt waren. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31376382
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2/28/2023