zunächst den Einwand der Kläger betrifft, die Auflösungsverfügung des Beklagten vom 16. 5.
1961 sei in Bezug auf den Kläger zu 1) bereits deshalb fehlerhaft, weil dieser keine
„Vereinigung” nach Art. 9 Abs. 2 GG sei, so ist hierzu festzustellen, daß dieser Auffassung
nicht gefolgt werden kann. Denn Hessische Verwaltungsgerichtshof: Nr. 120 (VerwRspr 1962,
445) eine „Vereinigung” im Sinne der genannten Verfassungsbestimmung besteht dann, wenn
sich mehrere Personen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck oder zur Verfolgung eines
gemeinschaftlichen Zieles für längere Zeit verbinden. Auf die Zahl dieser Personen oder die
Rechtsform ihres Zusammenschlusses kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 7.
1954 in BVerfGE 1, 184 = DVBl. 1954 S. 778; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 19. 5.
1960, AS Band 8, 52; von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Auflage, Band I,
Anm. III 6 a zu Art. 9; Wernicke, Bonner Kommentar, Anm. II zu Art. 9 GG). Nach dem
Klage- und bezw. Beschwerdevortrag sind in dem Kläger zu 1) dem Verlag „Hohe Warte” –
unter der Leitung des Inhabers Freiherr K. von B. Personen tätig, die als Redner zur
Verbreitung und Erläuterung des Ludendorff'‐ schen Gedankengutes in den Versammlungen
des Klägers zu 2) eingesetzt werden. Mithin besteht im Rahmen der Vortragstätigkeit des
Klägers zu 1) eine – wenn auch zahlenmäßig geringe – Vereinigung von Personen, die sich zu
einem gemeinsamen Zweck, der Pflege und Verbreitung der Ludendorff'schen Ideenwelt,
zusammengeschlossen haben. Der Kläger zu 1) ist sonach eine Vereinigung im Sinne des Art.
9 Abs. 2 GG, die im übrigen nach § 61 Nr. 2 VwGO auch parteifähig ist. Die Kläger sind
ferner der Auffassung, die Verfügung des Beklagten vom 16. 5. 1961 sei deshalb rechtswidrig,
weil sie das ihnen zustehende Grundrecht auf Presse- bzw. Glaubensfreiheit beeinträchtige
(vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 5 Abs. 1 GG). Auch diese Auffassung ist rechtsirrig. Denn
im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 GG ist eine Berufung auf die Grundrechte der Presse- und
Glaubensfreiheit nicht möglich, da diese Grundrechte sogenannten Gewährleistungsschranken
unterliegen (vgl. von Mangold-Klein, aaO, Anm. III 5 a und b zu Art. 4 GG, sowie Anm. IV 2
und 6 zu Art. 9 GG). Sie können deshalb von Vereinigungen, die wegen ihrer Zwecke oder
ihrer Tätigkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten sind, nicht in Anspruch genommen werden.
Art. 9 Abs. 2 GG setzt den Vereinigungen vielmehr eine besondere und selbständige Grenze,
die ipso jure wirksam wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. 7. 1954 in BVerwGE 1, 184 =
DVBl. 1954 S. 778; von Mangoldt-Klein aaO). Diese Vereinigungen sind sonach kraft
Verfassungsrechtes verboten, was allerdings eine im Einzelfall ergehende diesbezügliche
Feststellungs- und Auflösungsverfügung der hierfür nach jeweiligem Landesrecht zuständigen
Exekutivbehörde voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. 12. 1956, BVerwGE 4, 188 = NJW
1957 S. 685 = DVBl. 1957 S. 203 = DÖV 1957 S. 147 = MDR 1957 S. 187; OVG Rheinland-