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Die Übertragung der Befugnis zur Durchsicht der elektronischen Postfächer erfolgt in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 3
Satz 2 StPO. Eine Übermittlung der E-Mails zur Durchsicht an das Gericht würde zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung führen. Die
Durchsicht von bei der Durchsuchung aufgefundenen Papieren steht nach § 110 Abs. 1 StPO ohnehin der Staatsanwaltschaft und
ihren Ermittlungspersonen auf deren Anordnung zu.
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6. Die besondere Verfahrenslage rechtfertigt und gebietet, dass die Zustellung der gerichtlichen Anordnung (zusammen mit der
Antragsschrift) gemäß § 3 BayDG i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 168 Abs. 2, § 176 Abs. 2, 177 ff. ZPO durch die Polizei in
Amtshilfe erfolgt. Vor dem Hintergrund des Grundrechtseingriffs durch die vorliegende Maßnahme und unterbliebene Anhörung im
Vorfeld hat die Übergabe des Beschlusses soweit möglich vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen, vgl. § 106 StPO.
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7. Eine Kostenentscheidung bleibt der Kostenentscheidung im Disziplinarverfahren überlassen, da es sich bei der Durchsuchungs- und
Beschlagnahmeanordnung um eine unselbständige Nebenentscheidung handelt (BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.187 – juris Rn.
4).